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Vergabekontrolle einrichten

Vorlagentyp: B
222 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

Zusammenfassung

Der Bericht schlägt die Einrichtung einer Vergabekontrolle zur Überprüfung der Tariftreue und Mindestentgeltzahlung vor. Ziel ist es, Verstöße gegen diese Vorgaben zu ahnden und die Regelkonformität während der Vertragsausführung zu gewährleisten. Durch die Kontrolle soll ein fairer Wettbewerb gefördert und die Stadt Frankfurt am Main als ernstzunehmende Kontrollinstanz etabliert werden.

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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgen

Bericht

In Umsetzung des Auftrags der Stadtverordnetenversammlung, die Einhaltung von Vergabekriterien - insbesondere die Einhaltung der Tariftreue - noch stärker zu überprüfen und Verstöße dagegen nach Möglichkeit zu ahnden, wurde ein Sachgebiet in der Abteilung Zentrales Einkaufs- und Vergabemanagement der Stadtkämmerei mit drei Vollzeitstellen für diese Aufgabenstellung aufgebaut.

Am Beispiel der zentralen Sanktionsstelle der Stadt Köln wurden die Konzeption der Kontrollstelle für Tariftreue der Stadt Frankfurt am Main und die Aufgabenstellung für die Mitarbeitenden erarbeitet.

Rechtsgrundlage zur Ausgestaltung vertraglicher Grundlagen für die Kontrolle von Tariftreue und Mindestentgeltzahlung ist § 7 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG).

Die in dieser Rechtsgrundlage normierten Inhalte wurden in den Vergabe- und Vertragsunterlagen der Stadt Frankfurt am Main umgesetzt: Die vertragsrechtlichen Grundlagen zunächst für Bauleistungen fanden sich in den "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I - Allgemeines (Landesformular Hessen)" und "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil II - Vergabekontrolle" (spezifische Regelung für die Stadt Frankfurt am Main).

Diese vertraglichen Grundlagen wurden nun auch für den Bereich Dienstleistungen geschaffen, sodass Kontrollen von Tariftreue und Mindestentgeltzahlung während der Vertragsausführung auch bei Dienstleistungen durchgeführt werden können.

Die "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil II - Vergabekontrolle" sind die vertragliche Umsetzung des Kölner Modells für die Stadt Frankfurt am Main; d. h., diese werden allen Vergaben der Ämter und Eigenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main beigefügt.

Auf Baustellen und an Leistungsorten bestehen damit vertragliche Berechtigungen zur Kontrolle des (Nicht-)Vorliegens einer von d. Auftragnehmer:in geführten Anwesenheitsliste sowie der (Bau-)Ausweise der eingesetzten Arbeitskräfte zur Identifizierung. Fehlende Mitwirkung, Unregelmäßigkeiten bei Identitätsnachweisen oder fehlende Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz werden von den Kontrollen ebenfalls erfasst. Um die Kontrolle zu erleichtern und eine Behinderung der Kontrollen zu vermeiden, sind die Auftragnehmer:innen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden auf die Kontrollen hinzuweisen und zur Unterstützung der Kontrolleur:innen aufzufordern.

Anlassbezogene Kontrollverfahren beinhalten die Prüfung von Entgeltabrechnungen und Geschäftsunterlagen. Anlassunabhängige Kontrollverfahren werden auf Vertragsgrundlage durchgeführt und beinhalten zusätzlich die Prüfung von Identitätsnachweisen, der täglich auszufüllenden Anwesenheitsliste sowie des Vorliegens der Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz.

In den Vertragsunterlagen werden Vertragsstrafen vereinbart in Höhe von einem Prozent des Nettoauftragswertes bei Verstoß gegen die Tariftreuepflicht und Mindestentgeltzahlung sowie nach billigem Ermessen bis 0,5 Prozent bei Unregelmäßigkeiten in den Identitätsnachweisen oder fehlenden Anwesenheitslisten. Die Vertragsstrafe kann insgesamt bei mehreren Verstößen bis zu fünf Prozent des Nettoauftragswertes betragen.

Am Kontrollverfahren sind verschiedene städtische Stellen im Zusammenspiel mit der Kontrollstelle für Tariftreue der Stadtkämmerei beteiligt: Die Kontrollverfahren werden von der Kontrollstelle für Tariftreue durchgeführt. Sie entscheidet über Abmahnungen bei festgestellten Verstößen. Die Entscheidung über die Empfehlung der Verhängung von Vertragsstrafen und Vergabesperren trifft die Magistratsvergabekommission (MVK).

Die ausführende Stelle ist das beschaffende Amt oder der Eigenbetrieb. Die Ämter und Eigenbetriebe können bei ihren Aufträgen ober- wie unterhalb der MVK-Vorlagepflichtgrenze in eigener Zuständigkeit jederzeit Kontrollen durchführen. Die Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle für Tariftreue stellt somit eine komplementäre Berechtigung zur Kontrolle neben den beschaffenden Ämtern und Eigenbetrieben dar.

Die MVK spricht bei Vorlage durch die Kontrollstelle für Tariftreue eine Empfehlung über die Verhängung von Sanktionen bei Erfüllen der Voraussetzungen aus, wodurch das beschaffende Amt oder der Eigenbetrieb in die Lage versetzt wird, die jeweilige Sanktion in eigener Verantwortung ermessensfehlerfrei zu verhängen.

Stadtintern wird die Zuständigkeit der Kontrollstelle für Tariftreue anhand der MVK-Vorlagepflichtgrenze geregelt, d. h. entsprechend dem jeweils für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen geltenden EU-Schwellenwert. Ab diesem Wert, bezogen auf das jeweilige Vergabeverfahren, setzt die Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle für Tariftreue ein. Im Falle losweiser Vergaben kann bei einzelnen Losen der Auftragswert auch unter dieser Wertgrenze liegen.

Oberhalb der MVK-Vorlagepflichtgrenze prüft die Kontrollstelle für Tariftreue eigeninitiativ anhand der von der MVK beschlossenen Vergaben, d. h. zunächst flächendeckend möglichst viele Vergaben, aber auch gemäß ermessensfehlerfreier Auswahl von Vergaben aufgrund des Aktualitätsgrundsatzes (beispielsweise aktuelle Berichterstattung) oder eines risikoorientierten Ansatzes (beispielsweise bei kurzen Ausführungszeiten oder vielen Nachunternehmen).

Unterhalb der MVK-Vorlagepflichtgrenze prüft die Kontrollstelle für Tariftreue auf ausdrücklichen Wunsch des beschaffenden Amtes oder Eigenbetriebs im eigenen Ermessen, ob es tätig wird (Einzelfallentscheidung).

Ziel der Kontrollverfahren ist, die Regelkonformität zu überprüfen, d. h. die Einhaltung der Tariftreue und der Mindestentgeltzahlung bei den Auftragnehmer:innen der Stadt während der Vertragsausführung zu überwachen. Durch die Präsenz der Kontrolleur:innen sollen die Auftragnehmer:innen angehalten werden, ihre Mitarbeitenden rechtskonform zu entlohnen. Regelkonforme Bewerbende und Bietende sollen Chancengleichheit erhalten. Etwaige "schwarze Schafe" sollen durch die Kontrolle abgeschreckt werden.

Durch die Regelkonformität soll ein fairer Wettbewerb erreicht werden. Die Angebots-Kalkulationen und der Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot sollen nicht zu Lasten der Gehälter der Beschäftigten erfolgen. Indem die Stadt Frankfurt am Main auf die Regelkonformität achtet, soll weiter erreicht werden, dass sie auch als Kontrollinstanz ernst genommen wird.

Eine weitere erhoffte Wirkung der Kontrolle soll sein, dass sich "schwarze Schafe" bessern, also Auftragnehmer:innen, die keinen Tariflohn oder kein Mindestentgelt zahlen, durch Sanktionen zur Regelkonformität angehalten werden. Auftragnehmer:innen sollen wissen, dass die Stadt Frankfurt am Main vertragswidriges Handeln nicht toleriert und auch aktiv dagegen vorgeht.

In der Zeit von April 2020 bis 28.02.2023 hat die Kontrollstelle für Tariftreue im Vier-Augen-Prinzip 279 Vor-Ort-Kontrollen bei unterschiedlichsten Bau- und Infrastrukturmaßnahmen der Ämter der Stadt Frankfurt am Main durchgeführt. Erste Kontrollen fanden im Bereich Dienstleistungen statt.

Im Zuge der vertieften Kontrollen wurden zwei Mahnungen schriftlich erteilt und damit jeweils der erste Schritt in Sanktionsmaßnahmen dokumentiert.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Januar 2019EE 63Produktbereich: 31 Finanzen Produktgruppe: 31.02 Finanzdienstleistungen Vergabekontrolle einrichtenEtatantrag · CDU, SPD, GRÜNE
  2. 8. Juli 2019BB 239Vergabekontrolle einrichtenMagistratsbericht
  3. 20. Mai 2022BB 231Vergabekontrolle einrichtenMagistratsbericht
  4. 28. April 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 222 Wochen
    BB 176Vergabekontrolle einrichten
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Sonderausschusses für Controlling und Revision
Sitzung 18 · 05.06.2023
TO I, TOP 8
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 176 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVolt
Sonstige:
FRAKTIONÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD und Volt, Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 21 · 20.06.2023
TO II, TOP 18
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 176 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVolt
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD und Volt,

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
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