Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Hasselhorstwegs in den Sachsenhäuser Landwehrweg
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Auskunftsersuchen vom 15.03.2013, V 678 entstanden aus Vorlage: OF 511/5 vom 08.02.2013
Betreff: Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Hasselhorstwegs in den Sachsenhäuser Landwehrweg Vorgang: ST 1158/12 Der Magistrat wird gebeten, darüber Auskunft zu geben, wann mit der Umsetzung der zugesagten Maßnahme hinsichtlich einer Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Hasselhorstwegs in den Sachsenhäuser Landwehrweg zu rechnen ist.
Begründung: Der Magistrat wurde gebeten, im Einmündungsbereich des Hasselhorstweges in den Sachsenhäuser Landwehrweg eine Grenzmarkierung für Halte- und Parkverbote zu verfügen, die der Länge von Müll- und Rettungsfahrzeugen gerecht wird (Zeichen 299 - Grenzmarkierung für Halte- und Parkverbote, § 41 (1) StVO). Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 6. August 2012STST 1158Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Hasselhorstweges in den Sachsenhäuser LandwehrwegStellungnahme
- 8. Februar 2013OFOF 511/5Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Hasselhorstwegs in den Sachsenhäuser LandwehrwegOrtsbeiratsantrag · SPD
- 15. März 2013Sie sind hierVV 678Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Hasselhorstwegs in den Sachsenhäuser LandwehrwegAnfrage
- 8. Juli 2013Antwort des Magistrats · nach 48 WochenSTST 1049Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Hasselhorstwegs in den Sachsenhäuser LandwehrwegStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen