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tleutviertel InnenstadtTitel/Betreff: UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung im Gebiet des Ortsbeirats 1

Vorlagentyp: V
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Thema Schulen und Bildung verfolgen

Inhalt

Auskunftsersuchen vom 20.09.2011, V 135 entstanden aus Vorlage: OF 57/1 vom 05.09.2011

Betreff: UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung im Gebiet des Ortsbeirats 1 Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Behindertenrechtskonvention) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der bereits bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert. Einstimmig verabschiedete die UN-Generalversammlung am 13. Dezember 2006 die Konvention und das Fakultativprotokoll. Bundestag und Bundesrat haben der UN-Behindertenrechtskonvention zugestimmt, sodass diese im Jahr 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist. Demnach erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an (UN-BRK, §24 (2)): Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. Der Ortsbeirat 1 fragt hierzu den Magistrat:

  1. Welche Konsequenzen zieht der Magistrat der Stadt Frankfurt aus der Gültigkeit der UN-Behindertenrechtskonvention für die Schulen des Ortsbezirks 1?
    • a)Welche Vorkehrungen werden getroffen, um gute Bildung ausnahmslos für jedes Kind an den Regelschulen im Gebiet des Ortsbeirat 1 sicherzustellen und zu gewährleisten?
    • b)Plant die Stadt Frankfurt ein stadtweites ambulantes Beratungs- und Unterstützungssystem, das die Förderung aller Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen an jeder Schule in Frankfurt sicherstellt?
  2. Wo sieht der Magistrat der Stadt Frankfurt noch Handlungsbedarf, um die Ziele der Konvention für die Schulen im Gebiet des Ortsbeirats 1 zu erreichen?
  3. Wie groß ist der Prozentsatz der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen, die derzeit außerhalb des regulären Schulsystems zum Beispiel an Förderschulen (früher Sonderschulen genannt) unterrichtet werden? Wie viele sind dies in absoluten Zahlen für den Ortsbezirk 1?
  4. Inwieweit ist der Ausbau des gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit besonderen Bedürfnissen und nicht besonderen Bedürfnissen inzwischen vorangekommen und kann dies an konkreten Zahlen für den Ortsbezirk 1 und zum Vergleich von ganz Frankfurt, sowie wenn möglich von Hessen festgemacht werden?
  5. Welche Unterstützung seitens des Bundes oder des Landes erwartet die Stadt Frankfurt bei der Umsetzung der genannten Ziele, und welche Schritte wurden unternommen, um hier zu Kooperationen zu kommen? Begründung: Ziel der UN-Behindertenkonvention ist es, "den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können". Schulische Inklusion bedeutet, dass alle jungen Menschen mit besonderen Bedürfnissen die wohnortnahe Grund- und weiterführende Schule besuchen, die auch ihre Geschwister oder Freunde ohne besondere Bedürfnisse besuchen. Der Begriff "besondere Bedürfnisse" umschließt neben Behinderungen und Hochbegabungen alle heterogenen Lernvoraussetzungen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 5. September 2011OFOF 57/1tleutviertel InnenstadtFraktion: SPDTitel/Betreff: UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung im Gebiet des Ortsbeirats 1Ortsbeiratsantrag
  2. 20. September 2011Sie sind hier
    VV 135tleutviertel InnenstadtTitel/Betreff: UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung im Gebiet des Ortsbeirats 1
    Anfrage
  3. 9. Dezember 2011Antwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 1330tleutviertel InnenstadtTitel/Betreff: UN-Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung im Gebiet des Ortsbeirats 1Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

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