Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49
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Auskunftsersuchen vom 29.10.2009, V 1126 entstanden aus Vorlage: OF 507/8 vom 10.09.2009
Betreff: Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49 In der Bernadottestraße, in der letzten nach Süden verlaufenden Stichstraße, gegenüber der Häusergruppe beginnend mit Haus 45, liegt seit Jahren ein größeres durch einen Bauzaun abgesperrtes Grundstück brach. Ein Gebäude ist ungenutzt und nur halb fertig. Für ein weiteres Gebäude ist der Keller/Tiefgarage bereits ausgehoben. Wir fragen daher den Magistrat:
- Hat der Magistrat Kenntnis davon, warum es auf dieser Liegenschaft seit Jahren nicht voran geht?
- Kann der Magistrat ein Baugebot aussprechen? 2.1 Sind die Flächen für einen noch anzulegenden Bürgersteig im Eigentum der Stadt? 2.2 Können noch Erschließungskosten hierfür eingefordert werden?
- Am südlichen Grundstücksende stehen zwei (vermutlich) Transformatorenhäuschen. Verbieten diese wegen Magnetstrahlung eine volle Nutzung der angefragten Liegenschaft.
- Wie viele Wohnungen könnten auf dem Grundstück gebaut werden oder, anders ausgedrückt, wie viel Wohnnutzfläche wären zulässig? Begründung: Das Stadtbild muss verbessert werden. Eine über Jahre hinweg brachliegende Baustelle passt nicht zum Wohnumfeld und beeinträchtigt die Wohnqualität. Vor der Ausweisung neuer Baufelder sollten erschlossene Grundstücke optimal genutzt werden Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. September 2009OFOF 507/8Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49Ortsbeiratsantrag · Freie_Wähler
- 29. Oktober 2009Sie sind hierVV 1126Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49Anfrage
- 14. Januar 2010Antwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 167Ungenutzte Liegenschaft in der Bernadottestraße gegenüber Haus 49Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen