Änderung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 847 und des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 327
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Stellungnahme des Magistrats vom 03.06.2008, ST 929
Betreff:
Änderung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 847 und des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 327
Die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 847 verläuft, dort wo sie von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt wird, in der Straßenmitte. Diese Art der Abgrenzung ist bei neueren Bebauungsplänen allgemein üblich, um zu zeigen, dass die Baugrundstücke am Rand des Plangebiets ordnungsgemäß erschlossen sind. Eine Verlagerung der Straße Heigenbrücker Weg in den benachbarten Bebauungsplan Nr. 327 ist nicht beabsichtigt, da diese Maßnahme für keinen der beiden Pläne eine erkennbare Auswirkung hätte. Die Straße bleibt unabhängig von der Zuordnung eine für den Verkehr gewidmete öffentliche Verkehrsfläche mit Erschließungsfunktion für alle angrenzenden Baugrundstücke.
Zu den Anliegergrundstücken zählen auch die im Besitz der Brauerei Binding befindlichen Liegenschaften Heigenbrücker Weg 35 - 39. Da der Bebauungsplanentwurf Nr. 847 diese Grundstücke zum Schutz der benachbarten Wohngrundstücke nicht als Gewerbegebiet sondern als Mischgebiet vorsieht, muss für diese Grundstücke auch eine vom Brauereibetrieb unabhängige Nutzung und damit gleichzeitig eine vom Brauereigelände losgelöste Grundstückserschließung über den Heigenbrücker Weg gewährleistet sein.
Eine indirekte Grundstückserschließung über das angrenzende Binding-Betriebsgelände ist nur für den speziellen Fall sinnvoll, dass die Grundstücke ausschließlich für solche Zwecke der Brauerei genutzt werden sollen, die einen für die Nachbarschaft störenden Erschließungsverkehr erzeugen. Im Rahmen des für die Neubaumaßnahmen notwendigen Baugenehmigungsverfahrens wird zu prüfen sein, ob Verkehrsbelastungen zu erwarten sind, die eine eingeschränkte Erschließung der Grundstücke ausschließlich über das Brauereigrundstück rechtfertigen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. Februar 2008OFOF 495/5Änderungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 847 und des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 327Ortsbeiratsantrag · SPD
- 14. März 2008OMOM 2112Änderungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 847 und des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 327Direktanregung
- 3. Juni 2008Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 929Änderung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 847 und des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 327Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab