Verkehrsberuhigte Zone im Straßenbereich der Homburger Landstraße zwischen Ecke Weilbrunnstraße und Weinstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 13.01.2017, ST 87
Betreff: Verkehrsberuhigte Zone im Straßenbereich der Homburger Landstraße zwischen Ecke Weilbrunnstraße und Weinstraße Die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen stellen neben der Beschilderung auch bauliche sowie planerische Anforderungen. Zum einen ist ein niveaugleicher Ausbau der Straße und bei Einmündungen ein durchgängiger Bordstein erforderlich. Zum anderen sind in verkehrsberuhigten Bereichen Lichtsignalanlagen unzulässig und müssten abgebaut werden. Durch die besondere Gestaltung soll der Eindruck vermittelt werden, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Die genannten Voraussetzungen erfüllt die Homburger Landstraße zwischen Weilbrunnstraße und Weinstraße nicht. Des Weiteren verlaufen auf der Homburger Landstraße im angesprochenen Bereich Schulwege der Liesel-Oestreicher-Schule und der Carlo-Mierendorff-Schule. Zudem verkehren Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs. Aus vorgenannten Gründen kann der Magistrat der Anregung des Ortsbeirats nicht entsprechen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. September 2016OFOF 133/10Verkehrsberuhigte Zone im Straßenbereich der Homburger Landstraße zwischen Ecke Weilbrunnstraße und WeinstraßeOrtsbeiratsantrag · FDP
- 4. Oktober 2016VV 158Verkehrsberuhigte Zone im Straßenbereich der Homburger Landstraße zwischen Ecke Weilbrunnstraße und WeinstraßeAnfrage
- 13. Januar 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 87Verkehrsberuhigte Zone im Straßenbereich der Homburger Landstraße zwischen Ecke Weilbrunnstraße und WeinstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab