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Folgen der von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat mehrheitlich geforderten Auf-hebung der Siedlungsbeschränkungen für Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: STMagistrat
16 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 30.04.2018, ST 839

Betreff: Folgen der von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat mehrheitlich geforderten Auf-hebung der Siedlungsbeschränkungen für Bergen-Enkheim Zur Beantwortung der Anfrage wurde die Fraport AG um eine Stellungnahme gebeten: Zur Frage 1: "Die Prognosegutachten der Planfeststellung aus dem Jahr 2006 haben eine Verkehrsmenge von 88,6 Mio. Passagieren, 3,16 Mio. Tonnen Fracht und Post sowie 701 Tsd. Bewegungen in 2020 beinhaltet. (Vgl. Gutachten G8). Diese Verkehrsmengen wurden im Rahmen der Auswirkungsprognosen auch mittels Datenerfassungssystem für die Lärmbetrachtungen zugrunde gelegt. Dabei wurde für die Abflugroute 07-Nord Lang ein Verkehrsaufkommen von ca. 9.600 Bewegungen am Tag und ca. 1.000 Bewegungen in der Nacht in den verkehrsreichsten 6 Monaten unterstellt. (Vgl. Band B11, Kapitel 12, Seite 104). Eine detaillierte Aufteilung auf einzelne Verkehrssegmente ist nicht sinnhaft ermittelbar. Die Routenbelegung erfolgte überwiegend mit schweren zwei, drei und vierstrahligen Flugzeugen. Zur Frage 2: Im Rahmen des Ausbauverfahrens wurden alle flughafenbezogenen, wie auch flughafenfremden Einflüsse auf die Luftqualität im Umfeld des Flughafens ausführlich untersucht. Aus der Lage eines Gebiets unter oder nahe einer Flugroute kann allerdings nicht auf besondere lufthygienische Belastungen geschlossen werden. Neben der Quellstärke von Schadstoffen (und zwar aller Quellen) sind dafür die Freisetzungshöhe und die Ausbreitungsbedingungen maßgeblich. Dementsprechend zeichnen sich Flugrouten weder in der (gemessenen) Gesamtbelastung an Schadstoffen noch im (modellierten) Beitrag des Flugverkehrs dazu ab (s. Lufthygienischer Jahresbericht 2011 (siehe www.fraport.de / Unternehmen / Verantwortung / Publikationen / Umwelterklärungen / Lufthygienische Jahresberichte). Relevante Beiträge des Flugverkehrs zur Schadstoffbelastung ergeben sich nur in unmittelbarer Umgebung des Flughafens für die Komponente NO2. Selbst in den Anliegergemeinden ist dessen Immissionsbeitrag nachrangig und fällt mit zunehmender Entfernung schnell ab. Es ist deshalb für unter Flugrouten gelegene Wohngebiete nicht von einer besonderen lufthygienischen Belastung auszugehen. Für das Gebiet von Bergen-Enkheim wurden Jahresmittelwerte der NO2-Konzentration zwischen 25 und 28 μg/m3 im Planfall 2020 ermittelt, wobei der Beitrag des Flugverkehrs bei 1 μg/m3 liegt (s. Gutachten G13.4, Anhang S. A-23). Der Grenzwert beträgt 40 μg/m3. Der flughafenbezogene, landseitige Verkehr trägt dort nicht erkennbar zur NO2-Konzentration bei. Demnach ist die Luftqualität in Bergen-Enkheim unabhängig von Betrieb und Ausbau des Flughafens. Eine Siedlungsbeschränkung aus dem Lärmschutzbereich besteht für Bergen-Enkheim nicht. Die Tagschutzzone 2 des Lärmschutzbereichs endet in Fechenheim, südlich der Hanauer Landstraße." Ergänzend weist der Magistrat darauf hin, dass im Jahr 2017 in den sechs verkehrsreichsten Monaten insgesamt tagsüber 4.939 Starts und nachts 700 Starts über die Abflugroute 07-Nord Lang geführt worden sind. Die Daten wurden dem Magistrat von der Fraport AG zur Verfügung gestellt. D.h. bei 701.000 Flugbewegungen muss etwa mit einer Verdopplung der Flugbewegungen im Vergleich zum Jahr 2017 auf dieser Abflugroute gerechnet werden. Zur Frage 2 nimmt der Magistrat darüber hinaus wie folgt Stellung: Zu Unterpunkt 2.1: Die mögliche Herausnahme des Stadtteils Bergen-Enkheim aus dem Siedlungsbeschränkungsgebiet des Landesentwicklungsplanes bewirkt keine unmittelbare Änderung der Lärm- und Luftbelastung im oben genannten Stadtteil. Bei einem mehrjährigen Messprogramm des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) konnte kein signifikanter Immissionsbeitrag des Flugverkehrs ermittelt werden. Auch auf dem Frankfurter Lerchesberg fanden 2012-2013 Messungen aller grenzwertbehafteten Luftschadstoffe statt. Die Grenzwerte werden deutlich eingehalten und eine betriebsrichtungsabhängige Auswertung ergab keine verursacherspezifischen Hinweise. Im südlichen Schwanheim untersucht das HLNUG derzeit weiter mögliche flughafenbedingte lufthygienische Belastungen. Der Fokus liegt hier bei der Messung ultrafeiner Partikel, welche noch relativ unerforscht sind und keinem Grenzwert unterliegen. Fragen des Schutzes vor Lärm werden in den erforderlichen Baugenehmigungs- und Bauleitplanverfahren geklärt. Zu den Unterpunkten 2.2 und 2.3: Die Einwohnerzahl von Frankfurt am Main wächst seit Jahren unvermindert jährlich um bis zu 15.000 Menschen an. Der Bevölkerungszuwachs erzeugt mehr Verkehr, verbunden mit einer Erhöhung des Verkehrslärms und der Luftschadstoffkonzentration. Hier besteht allerdings kein kausaler Zusammenhang zur Änderung der Siedlungsbeschränkungsgebiete. Zu Unterpunkt 2.4: Der Magistrat geht davon aus, dass bei einer Neubebauung im Bereich Bergen Nord im Rahmen eines Bebauungsplanes die Auswirkungen der Bebauung untersucht werden sowie der sachgerechte Umgang mit Abwasser dargestellt wird. Hierbei sind die Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) einzuhalten und bei der Aufstellung der Bebauungspläne durch das Stadtplanungsamt zu berücksichtigen. Mit detaillierten Untergrunduntersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die kumulativen Auswirkungen der Bebauung auf das Grundwasser, insbesondere auch bei Hanglagen, darzustellen, zu bewerten und ggf. Beschränkungen festzulegen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist auch der sachgerechte Umgang mit Abwasser einschließlich Niederschlagswasser nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Flächen mit hohen Grundwasserständen (0 - 3,00m unter Flur) sind gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungsplan als vernässungsgefährdete Gebiete zu kennzeichnen (vgl. auch hierzu Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen des HMUKLV v. Juli 2014.) Bei Realisierung von Baumaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind o.g. Untersuchungen zur Feststellung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf das Grundwasser oder Auswirkungen der Bebauung in Hanglage sowie die gesicherte Entwässerung einschließlich der Niederschlagsbewirtschaftung vom Bauherrn zu prüfen. Ausschlaggebend sind hier die Bestimmungen der hessischen Bauordnung, deren Einhaltung und Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde zu gewährleisten ist. Das Kanalnetz in Bergen-Enkheim entspricht gemäß der Kanalnetzberechnung aus dem Jahr 2016 den anerkannten Regeln der Technik. Für die Entwässerung eines neuen Baugebietes muss auf Grundlage eines Entwässerungskonzeptes überprüft werden, ob Maßnahmen in der öffentlichen Kanalisation nötig sind (z.B. Kanalvergrößerung oder Rückhaltebecken). Gemäß Wasserhaushaltsgesetz und Hessischem Wassergesetz ist eine weitestgehende Verwertung und Rückhaltung des Niederschlagswassers vor Ort vorzusehen. Auch wenn auf Grund der Geologie oder der Grundwasserverhältnisse eine Versickerung nicht in Frage kommt, kann insbesondere durch Dachbegrünung oder auch Rückhaltezisternen das Niederschlagswasser auf den Grundstücken bewirtschaftet werden. Bei wesentlichen Veränderungen im bestehenden Gebiet, z. B. durch Nachverdichtung, werden Nachberechnungen der Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes veranlasst. Neubauten können dabei sogar einen positiven Einfluss haben, da bei jedem neuen Bauvorhaben die Einhaltung der aktuellen wasserrechtlichen Vorgaben nachzuweisen ist. Der Magistrat stellt im Rahmen der planungs- bzw. baurechtlichen Genehmigung sicher, dass der oberflächige Abfluss von Starkregen-Sturzfluten, der von der Kanalisation ohnehin nicht aufgenommen werden kann, möglichst schadensfrei in den Straßen und Freiflächen erfolgen kann. Dabei bleibt die Verantwortung der Grundstückseigentümer bestehen, ihre Liegenschaft gegen Überflutungen zu schützen. Zu Unterpunkt 2.5: Eine potenzielle Randbebauung zur B 521 würde den Wetterauwind nicht blockieren, da die mächtige regionale Ausgleichsströmung eine typischerweise drei- bis fünfgeschossige Randbebauung problemlos überströmen würde. Allerdings könnte eine potenzielle Randbebauung eine Barriere für den nächtlichen Kaltluftabfluss darstellen, der aufgrund der kleinen Einzugsgebietsfläche geringmächtig ausfällt. Schwerwiegender würde sich aus stadtklimatischer Sicht der Verlust der kalt- bzw. frischluftproduzierenden Flächen zwischen B 521 und dem derzeitigen nördlichen Siedlungsende von Bergen darstellen. Laut aktuellen Klimaplanatlas Frankfurt am Main 2016 handelt es sich dabei um einen Ausgleichsraum mit besonderer Bedeutung, der von Versiegelung und Bebauung freizuhalten sei.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.

  1. 7. Januar 2018OFOF 155/16Folgen der von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat mehrheitlich geforderten Aufhebung der Siedlungsbeschränkungen für Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · BFF
  2. 23. Januar 2018VV 737Folgen der von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat mehrheitlich geforderten Aufhebung der Siedlungsbeschränkungen für Bergen-EnkheimAnfrage
  3. 30. April 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 Wochen
    STST 839Folgen der von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat mehrheitlich geforderten Auf-hebung der Siedlungsbeschränkungen für Bergen-Enkheim
    Stellungnahme
  4. 23. Juli 2018OFOF 200/16Überprüfung des Kanalnetzes in Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · BFF

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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