Beteiligung des Ortsbeirates
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.01.2006, ST 82
Betreff:
Beteiligung des Ortsbeirates
Die Aussagen in der M 121 vom 20.06.2005 sind durch das BauGB, die HGO und die GOOBR in Verbindung mit dem Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) gedeckt. Wie bereits in der Begründung zur M 121 ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans nicht bei der Stadt Frankfurt a.M., sondern beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main.
Zu a)
Im Rahmen von formalen Flächennutzungsplanänderungsverfahren ist die Stadt Frankfurt a.M. bei der Abgabe ihrer Stellungnahmen an die im Baugesetzbuch festgelegten Fristen gebunden. Eine frühzeitige Beteiligung der Ortsbeiräte ist in diesem Zeitraum (i.d.R. 1 Monat) nicht möglich.
Alle derzeit laufenden Flächennutzungsplanänderungsverfahren sind so genannte Parallelverfahren i.S. des § 8 (2) BauGB, d.h. der Flächennutzungsplan wird im Wege der Änderung an die Planungsziele von parallel laufenden Bebauungsplanverfahren angepasst. Da die Ortsbeiräte bei diesen Bebauungsplanverfahren intensiv in den Planungsprozess eingebunden sind, sind auch ihre Beteiligungsrechte gewahrt, zumal die geplanten Nutzungen im Bebauungsplan (Regelmaßstab 1:1.000) detaillierter und genauer dargestellt sind als im Flächennutzungsplan (Maßstab 1:10.000) bzw. zukünftig im Regionalen Flächennutzungsplan (Maßstab 1:50.000).
Zu b)
Nach Auskunft des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main werden ab Frühjahr 2006 alle die Verbandskammer betreffenden Unterlagen und damit auch die Flächennutzungsplanänderungen im Internet unter: www.planungsverband.de veröffentlicht und sind somit für jedermann zugänglich.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. Oktober 2005OFOF 873/5Beteiligung des OrtsbeiratesOrtsbeiratsantrag · SPD
- 4. November 2005VV 1573Beteiligung des OrtsbeiratesAnfrage
- 4. Januar 2006Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenSTST 82Beteiligung des OrtsbeiratesStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab