Erweiterung von Tempo 30 auf der Pfaffenwiese in Zeilsheim
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Erweiterung von Tempo 30 auf der Pfaffenwiese in Zeilsheim. Es wird festgestellt, dass keine konkrete Gefahrenlage vorliegt, die eine Abweichung von der Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würde. Eine abschließende Prüfung wird im dritten Quartal 2025 erwartet.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Vorläufige Stellungnahme:
Abweichungen von der in § 3 Absatz 3 Ziffer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts müssen mit einer konkreten und nachweisbaren Gefahrenlage begründet sein, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Eine solche liegt hier nicht vor, andere Anordnungstatbestände wie etwa der Immissionsschutz sind an der betreffenden Örtlichkeit nicht einschlägig.
Ferner hat der Gesetzgeber die Einrichtung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Verkehrszeichen (VZ) 274-30 StVO) auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die auch weiterhin nicht in Tempo 30-Zonenregelungen einbezogen werden dürfen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (VZ 306 StVO) zumindest etwas erleichtert.
Diese sind nunmehr im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern möglich. Auch hat der Gesetzgeber zur Verstetigung des Verkehrsflusses anordnungsfähige Lückenschlüsse zwischen den oben genannten Streckenanordnungen von vormals bis zu 300 m auf nunmehr bis zu 500 m ermöglicht. Hierbei sind in der Ermessensausübung auch die Belange des öffentlichen Nahverkehrs zu berücksichtigen.
Ob sich aus den vorstehend genannten eine konkrete Anordnungsvoraussetzung für die Pfaffenwiese ergeben könnte, lässt sich erst mit Inkrafttreten einer an die novellierte StVO angepassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) ermessensfehlerfrei und rechtssicher beurteilen. Diese ist zwar beschlossen worden, jedoch noch nicht verkündet. Die Straßenverkehrsbehörde wird dennoch eine entsprechende Prüfung im Rahmen ihrer personellen Kapazitäten vornehmen, eine abschließende Stellungnahme kann im dritten Quartal 2025 erwartet werden.
Die Pfaffenwiese befindet sich bereits im dauerhaften Messprogramm der Städtischen Verkehrspolizei (letzte Kontrolle 14.11.2024). Außerhalb des Tempo 30 Bereichs, also im hier zur Rede stehenden Bereich bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, kommt ein Enforcement-Trailer zum Einsatz. Die Anzahl von Geschwindigkeitsverstößen ist in diesem Bereich allerdings gering.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. September 2024OFOF 1090/6Zeilsheim: Erweiterung der Tempo-30-Zone auf der Pfaffenwiese in ZeilsheimOrtsbeiratsantrag · SPD
- 29. Oktober 2024OMOM 5975Erweiterung von Tempo 30 auf der Pfaffenwiese in ZeilsheimDirektanregung
- 16. Mai 2025Sie sind hierSTST 823Erweiterung von Tempo 30 auf der Pfaffenwiese in ZeilsheimStellungnahme
- 21. August 2026Antwort des Magistrats · nach 101 WochenSTST 1187Erweiterung von Tempo 30 auf der Pfaffenwiese in ZeilsheimStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab