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Wie werden Bürger unterstützt, wenn sie für Hochwasserschäden finanziell belangt werden?

Vorlagentyp: STMagistrat
26 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat stellt klar, dass die Stadt Frankfurt keinen unzureichenden Hochwasserschutz bei den Überschwemmungen 2023 oder 2024 zu verantworten hat. Zudem wird erläutert, dass die Kosten für Rettungsdienste nicht direkt an die Bürger weitergegeben werden und Mieter:innen sich bei rechtlichen Fragen an das Wohnungsamt wenden können.

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Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat weist die Unterstellung, dass durch die Stadt Frankfurt ein unzureichender Hochwasserschutz bei den Überschwemmungen 2023 oder 2024 zu Schäden geführt hätten, entschieden zurück. Ein derartiger unzureichender Hochwasserschutz im Sinne einer Amtspflichtverletzung lässt sich nicht feststellen. Das Gebot der Hochwasservorsorge (§ 5 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz) verpflichtet jeden, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserwirkungen und zur Schadensminderung zu treffen. Das bedeutet, dass sich jeder potentiell Betroffene z.B. aufgrund der Lage seines Hauses in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Gefährdung bewusst sein soll und Gegenmaßnahmen vorbereiten muss. Dazu können sowohl bauliche Maßnahmen des Objektschutzes als auch ein geeigneter Versicherungsschutz (Elementarschadensversicherung) zählen. Als Informationsgrundlage stehen die Starkregengefahrenkarten der Stadt Frankfurt am Main und die Überschwemmungsgebietskarten des Landes Hessen zur Verfügung. Der Magistrat weist darauf hin, dass die in der Frage enthaltene Behauptung, dass "Rettungsdienste" ihre Kosten "1:1 weiterreichen" unzutreffend ist. Nach der Rettungsdienstgebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main werden Benutzungsgebühren für die Leistungen der Zentralen Leitstelle bei der Branddirektion erhoben, die derzeit für jeden abrechenbaren Einsatzauftrag der Notfallrettung 43,00 Euro und für jede abrechenbare Vermittlung eines Krankentransportes 8,00 Euro betragen. Diese Benutzungsgebühren werden nicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erhoben, sondern gegenüber dem im jeweiligen Einsatz tätigen Leistungserbringer, also die Organisation, die den konkreten Rettungsdiensteinsatz ausführt. Die Abrechnung des Einsatzes gegenüber den betroffenen Personen bzw. - im Regelfall - dem zuständigen Krankenversicherungsträger (gesetzlich oder privat) erfolgt in Form eines privatrechtlichen Benutzungsentgelts, das der Leistungserbringer bei dem Versicherungsträger und nur in Ausnahmefällen (z. B. bei fehlender Krankenversicherung) bei der betroffenen Person selbst erhebt. Die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich Frankfurt am Main sind nach den Vorgaben des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zwischen den Leistungserbringern auf der einen und den Kostenträgern (Krankenversicherungen) auf der anderen Seite vereinbart. Im Zuge der Einsatzabrechnung werden dem Kostenträger auch die durch den Leistungserbringer an die Stadt Frankfurt am Main gezahlten Benutzungsgebühren in Rechnung gestellt. Sollte sich die Frage auf die Einsätze der Feuerwehr beziehen, ist Grundlage dieser Abrechnung das Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602). Die Erhebung der Gebühren erfolgt dann konkret auf Grundlage von § 61 Abs. 2 HBKG i.V.m. der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) (Amtsblatt 2016, S. 1434 ff.). Kostenschuldner ist dabei nach § 61 Abs. 3 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Feuerwehrgebührensatzung die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 HSOG gilt entsprechend (Nr. 2), die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde (z. B. Fehlalarm durch Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, sowie Fehlalarme durch Meldungen von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden) (Nr. 3), in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde (Nr. 4), die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich - ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig - angefordert hat. Bei Hochwassereinsätzen wird sich der Kostenschuldner regelmäßig nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung richten. Mieter:innen können sich in solchen Fällen an die mietrechtliche Beratung des Wohnungsamtes wenden. Die Umlage von solchen Kosten auf die Mieter:innen dürfte rechtlich nicht zulässig sein.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. November 2024OFOF 500/8Wie werden Bürger unterstützt, wenn sie für Hochwasserschäden finanziell belangt werden?Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 5. Dezember 2024VV 1086Wie werden Bürger unterstützt, wenn sie für Hochwasserschäden finanziell belangt werden?Anfrage
  3. 16. Mai 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 26 Wochen
    STST 803Wie werden Bürger unterstützt, wenn sie für Hochwasserschäden finanziell belangt werden?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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