Baumschutz bei Neubauvorhaben
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit dem Baumschutz bei Neubauvorhaben. Es wird darauf hingewiesen, dass der vorhandene Baumbestand im Bauantragsverfahren berücksichtigt werden muss und dass bei Baumfällungen die Kriterien der Baumschutzsatzung zu beachten sind. Ziel ist es, den Baumbestand zu schützen und gegebenenfalls Umplanungen zu ermöglichen.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu a):
Der vorhandene Baumbestand wird im Bauantragsverfahren berücksichtigt. Gemäß dem gültigen Bauvorlagenerlass ist dem Bauantrag ein Freiflächenplan vorzulegen, in dem der vorhandene und nach Baumschutzsatzung geschützte Baumbestand dargestellt ist. Bei besonders schützenswerten Bäumen wird im Zuge der Bauantragsprüfung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ein Ortstermin durchgeführt und falls erforderlich ein baumfachliches Gutachten und ein Baumschutzkonzept gefordert.
Zu b)
Bei der Prüfung, ob eine Baumfällung zur Realisierung eines Bauvorhabens genehmigt werden kann, werden die Kriterien des § 3 Baumschutzsatzung herangezogen. Es sind demnach u.a. der Zustand des betroffenen Baumes sowie die bau- und planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen.
Sind Bäume durch die beantragte Baumaßnahme gefährdet, setzt der Magistrat in Abhängigkeit von den rechtlichen Rahmenbedingungen entweder Auflagen zum Baumschutz fest oder sucht in der Kooperation mit den Antragstellenden Möglichkeiten zur Umplanung z.B. von Tiefgaragen, Leitungstrassen oder Feuerwehraufstellflächen. Darüber hinaus können Baumschutzmaßnahmen für Bäume festgesetzt werden, die außerhalb einer Baustelle stehen, aber häufig aus Unachtsamkeit der Baufirmen geschädigt werden.
Zu c)
Handelt es sich um ein baurechtlich zulässiges Bauvorhaben nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuches, besteht keine rechtliche Möglichkeit, den Abstand von Gebäuden zu vorhandenen Bäumen auf dem Nachbargrundstück zu vergrößern, da das Baurecht gegenüber der Baumschutzsatzung vorrangig ist. Werden jedoch Abweichungen von einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan beantragt, bestehen größere Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Baumschutzauflagen. Grundsätzlich ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
Zu d)
Der UNB liegt aktuell ein Antrag vor.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. November 2022OFOF 423/3Baumschutz bei NeubauvorhabenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 22. November 2022OFOF 422/3Baumfällung Leimenrode 29Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, SPD
- 8. Dezember 2022VV 564Baumschutz bei NeubauvorhabenAnfrage
- 8. Dezember 2022OMOM 3267Baumfällung Leimenrode 29Direktanregung
- 10. März 2023STST 659Baumfällung Leimenrode 29Stellungnahme
- 19. April 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 74 WochenSTST 792Baumschutz bei NeubauvorhabenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab