Abwendungsvereinbarung
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Zusammenfassung
Der Magistrat stellt klar, dass das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten nur unter bestimmten Bedingungen rechtssicher begründet werden kann. Eine Abwendungsvereinbarung kann die Ziele der Satzung umsetzen, ohne die Grundrechte übermäßig zu verletzen. Zudem wird auf die Stabsstelle Mieterschutz verwiesen, die Mietern Unterstützung bietet.
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Thema Wohnen verfolgenStellungnahme des Magistrats
Das gesetzlich vorgesehene Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten resultiert aus den §§ 24 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Milieuschutzsatzungen sind ein städtebauliches Instrument, mit dem die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereichen der Satzung geschützt werden soll. Da ein Vorkaufsrecht einen erheblichen Eingriff in das nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützte Eigentum darstellt, kann es nur dann rechtssicher begründet werden, wenn die Ziele der Satzung nicht auf andere Art und Weise mit einem geringeren Eingriff in die Grundrechte erreicht werden können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erwerber, wie im Falle der Friedberger Landstraße 112 geschehen, eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet und sich mit einer entsprechenden Vertragsstrafe bewehrt verpflichtet, die Satzungsziele umzusetzen. Zu den im Rahmen der Vorkaufsrechtsprüfung erhaltenen Daten, insbesondere konkreten Vertragsinhalten, kann der Magistrat aus Datenschutzgründen keine Angaben machen. Von dem Vertraulichkeitsgebot könnte eine Ausnahme bestehen, wenn die Stadt Frankfurt am Main aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften zu einer Offenlegung der Vertragskonditionen verpflichtet wäre. Eine solche Rechtsgrundlage besteht jedoch nicht, insbesondere sieht das BauGB eine derartige Informationspflicht ausdrücklich nicht vor. Eine Veröffentlichung des Inhaltes einer Abwendungsvereinbarung durch die Stadt Frankfurt am Main sieht der Magistrat daher als unzulässig an. Zum Wunsch des Ortsbeirats, die Geltendmachung von Eigenbedarf im Rahmen der Abwendungserklärung zu verbieten, lässt sich feststellen, dass eine solche Regelung rein mietrechtliche Aspekte hätte, die unabhängig vom Baurecht gefordert würden. Da es sich bei den Milieuschutzsatzungen und den in diesen verankerten Vorkaufsrechten um bauordnungsrechtliche Instrumente handelt, wurde magistratsintern dezernatsübergreifend abgestimmt, in Vereinbarungen zur Abwendung des Vorkaufsrechts keine rein mietrechtlichen Inhalte aufzunehmen. Nur durch diese Begrenzung auf bauordnungsrechtliche Themen kann sichergestellt werden, dass geschlossene Abwendungsvereinbarungen rechtlich nicht zu beanstanden und damit gerichtsfest sind. Zum Schutz von Wohnungsmietern gegenüber dem jeweiligen Vermieter hat der Magistrat beim Amt für Wohnungswesen die Stabsstelle Mieterschutz eingerichtet, deren Kontaktdaten über den Internetauftritt www.frankfurt-mieterschutz.de abrufbar sind. Dort wird man die betroffenen Mieter unmittelbar über zur Verfügung stehende mietrechtliche Abwehrmittel informieren und mögliche weitere Schritte darstellen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. August 2020OMOM 6431Friedberger Landstraße 112: Hausgemeinschaft befürchtet nach Eigentümerwechsel Wohnungskündigungen unter Umgehung des MilieuschutzesDirektanregung
- 4. Dezember 2020STST 2108Friedberger Landstraße 112: Hausgemeinschaft befürchtet nach Eigentümerwechsel Wohnungskündi-gungen unter Umgehung des MilieuschutzesStellungnahme
- 31. Januar 2021OFOF 1055/3AbwendungsvereinbarungOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 18. Februar 2021OMOM 7218AbwendungsvereinbarungDirektanregung
- 12. April 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 33 WochenSTST 775AbwendungsvereinbarungStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab