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Klimafolgenanpassung? Wie weit darf die Innenverdichtung in unseren Stadtteilen noch gehen?

Vorlagentyp: STMagistrat
29 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

In dieser Stellungnahme des Magistrats wird die Situation der Innenverdichtung in Frankfurter Stadtteilen erläutert. Es werden verschiedene Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung und zur städtebaulichen Entwicklung aufgezeigt. Ziel ist es, eine nachhaltige und umweltbewusste Stadtplanung sicherzustellen.

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Stellungnahme des Magistrats

Zu Frage 1: In den vergangenen drei Jahren wurden im Bereich des Ortsbezirks 2 insgesamt fünf Vorhaben der Innenverdichtung genehmigt. Von diesen befinden sich aktuell vier Vorhaben in der Umsetzung. Ein weiteres Vorhaben ist genehmigt, jedoch noch nicht umgesetzt. Die Vorhaben wurden innerhalb der Baufenster des Bebauungsplanes realisiert oder fügen sich in die vorhandene Bebauung nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) ein. In mehreren Fällen gehen die Maßnahmen mit einer städtebaulichen und ökologischen Aufwertung bislang vollständig oder weitgehend versiegelter Flächen einher, insbesondere durch nachträgliche Begrünung. Zu Frage 2: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorrangig nach den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Soweit ein solcher nicht vorliegt, erfolgt die Beurteilung nach § 34 BauGB anhand des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung. Maßgeblich sind dabei insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubaren Grundstücksflächen im Vergleich zur vorhandenen Umgebungsbebauung. Zu Frage 3: Die Klimaanpassung ist zum einen in Bebauungsplänen geregelt, in denen teilweise konkrete Festsetzungen, etwa zum Erhalt von Bäumen oder zur Begrünung enthalten sind. Zum anderen gilt stadtweit die Gestaltungssatzung Freiraum und Klima, die verbindliche Mindestanforderungen an die Begrünung von Freiflächen sowie an Dach- und Fassadenbegrünungen vorgibt. Diese Satzungen gewährleisten eine systematische Berücksichtigung klimarelevanter Aspekte im Genehmigungsverfahren. Zu Frage 4: Der zulässige Versiegelungs- bzw. Überbauungsgrad ergibt sich grundsätzlich aus den Festsetzungen der jeweiligen Bebauungspläne. In unbeplanten Innenbereichen gemäß § 34 BauGB wird dieser aus der vorhandenen Bebauungsstruktur der näheren Umgebung abgeleitet, sodass eine ortsbildverträgliche Entwicklung sichergestellt wird. Zu Frage 5: Soweit Bebauungspläne nicht überbaubare Grundstücksflächen oder den Erhalt von Vegetation festsetzen, sind diese verbindlich zu beachten. In unbeplanten Bereichen gilt, dass Grundstückseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Bebauung entsprechend der prägenden Umgebungsbebauung haben. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass bislang unbebaute Flächen, z.B. Baulücken im Blockrand, im Rahmen der zulässigen Nutzung entwickelt werden und bestehende Begrünung zugunsten der planungsrechtlich zulässigen Bebauung zurücktritt. Zu Frage 6: Anträge zur zusätzlichen Unterbauung von Innenbereichen durch Tiefgaragen sind derzeit faktisch nicht zu verzeichnen. Ursächlich hierfür sind insbesondere die gestiegenen Baukosten sowie der weitgehende Wegfall von Stellplatzverpflichtungen im Wohnungsbau infolge der HBO-Novelle ("Baupaket 1") Ende 2025. Sofern Tiefgaragen errichtet werden, sind die Vorgaben der städtischen Stellplatzsatzung einzuhalten. Insbesondere ist eine Erdüberdeckung von mindestens 0,80 m für eine intensive Begrünung sicherzustellen. Zu Frage 7 Das Klimareferat ist nicht regelhaft als Fachstelle in das Baugenehmigungsverfahren eingebunden. Dies ist fachlich dadurch begründet, dass mit der stadtweit geltenden Gestaltungssatzung Freiraum und Klima verbindliche Mindeststandards für klimawirksame Maßnahmen bestehen. Darüber hinaus erfolgt bei Bedarf eine fallbezogene Einbindung des Klimareferats, das die Bauaufsicht kurzfristig mit fachlichen Einschätzungen unterstützt. Zu Frage 8: Eine formale Kenntnisgabe an den Ortsbeirat ist im Baugenehmigungsverfahren nicht vorgesehen. Zu Frage 9: Zur Anwendung der Instrumente des sogenannten "Bauturbo" in der Stadt Frankfurt am Main hat die Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2026 ein Eckpunktepapier beschlossen, das den fachlichen und politischen Rahmen für den Umgang mit den erweiterten gesetzlichen Möglichkeiten definiert. Entscheidungen nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB erfordern weiterhin eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Dabei sind insbesondere nachbarliche Interessen zu würdigen sowie die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen sicherzustellen. Dies schließt ausdrücklich auch die Berücksichtigung von Umweltbelangen ein.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 9. Oktober 2025OFOF 1274/2Klimafolgenanpassung? Wie weit darf die Innenverdichtung in unseren Stadtteilen noch gehen?Ortsbeiratsantrag · CDU
  2. 19. Januar 2026VV 1374Klimafolgenanpassung? Wie weit darf die Innenverdichtung in unseren Stadtteilen noch gehen?Anfrage
  3. 27. April 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 29 Wochen
    STST 761Klimafolgenanpassung? Wie weit darf die Innenverdichtung in unseren Stadtteilen noch gehen?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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