Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger dulden
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Stellungnahme des Magistrats vom 15.01.2010, ST 72
Betreff: Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger dulden Für die Beurteilung der Rechtslage muss unterschieden werden, ob der Werbeträger auf privatem oder öffentlichem Raum abgestellt wurde. Wurde dieser auf privatem Grund abgestellt, so kann hier nicht ordnungsrechtlich eingeschritten werden. Ist der Werbeträger im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, so kommt die Anwendung der Sondernutzungssatzung der Stadt Frankfurt am Main in Betracht, wenn die Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinaus geht. Hierbei ist zwischen Fahrzeugen und/oder Anhängern mit Werbeaufdrucken und solchen mit Werbeaufbauten zu differenzieren. Eine Sondernutzung bei Anhängern mit Werbeaufdrucken lässt sich in der Regel nicht nachweisen, wenn dieser auch für den eigentlichen Zweck, nämlich den Transport von Gegenständen, genutzt werden kann. Wird er allerdings in einer erheblich größeren Entfernung zu dem Betriebssitz abgestellt, als es die Parkplatzsituation erfordert und nimmt der Betroffene damit Betriebserschwernisse auf sich, so ist die vorwiegende Nutzung zu Werbezwecken erwiesen. Der Tatbestand der erlaubnispflichtigen Sondernutzung gilt dann als erfüllt. Das abgestellte Fahrzeug benötigt eine Sondernutzungserlaubnis, die jedoch in keinem Fall erteilt wird. Dies hat zur Folge, dass gegen den Halter eine Ordnungswidrigkeitsanzeige erstattet wird und er die Aufforderung erhält, den Anhänger aus der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird dies im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde vollzogen. Diese Vorgehensweise kommt ebenfalls zum Tragen, wenn der Anhänger zwar in der unmittelbaren Nähe der Betriebsstätte geparkt, aber länger als 14 Tage nicht bewegt wird. Anhänger, die wegen ihrer Aufbauten nicht zum Transport genutzt werden können und deren Zweck einzig in Werbemaßnahmen besteht, dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden. Zuwiderhandlungen stellen ebenfalls einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar, der entsprechend geahndet wird. Die Stadtpolizei des Ordnungsamtes bestreift den genannten Bereich im Rahmen des allgemeinen Streifendienstes. Die Anregung des Ortsbeirates wurde zum Anlass genommen, den in Rede stehenden Bereich sowie das unmittelbare Umfeld auf illegal aufgestellte Werbeanhänger zu überprüfen. Hierbei wurden 19 Anhänger mit Werbeaufbauten festgestellt. Eine Meldung an das Amt 66 (Amt für Straßenbau und Erschließung) ist in den Fällen erfolgt, bei denen die oben beschriebenen Verstöße gegen die Sondernutzungssatzung festzustellen waren. Entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden eingeleitet. Das Amt 66 leitet zudem die Beseitigungsverfügungen ein. Die Örtlichkeit wird auch zukünftig von der Stadtpolizei des Ordnungsamtes bestreift, um mögliche Verstöße zu ahnden. Vertraulichkeit: Nein
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. September 2009OFOF 314/12Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger duldenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 25. September 2009OMOM 3610Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger duldenDirektanregung
- 15. Januar 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 72Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger duldenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab