Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger dulden
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Auf dem Riedberg werden immer häufiger Anhänger abgestellt, die ausschließlich zu Werbezwecken dienen. Sowohl in Parkbuchten als auch auf Geh- und Radwegen sind derartige Werbeanhänger bereit platziert worden (vgl. Anlage). Da diese Kraftfahrzeuganhänger über mehr als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug abgestellt werden, ist dies bereits gemäß § 12 Abs. 3b S. 1 StVO unzulässig. Im Übrigen stellt dieses Verhalten einen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch öffentlicher Straßen dar, sodass eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erforderlich wäre. Da das Erscheinungsbild des Neubaugebiets erkennbar unter den zahlreichen Werbetafeln, Hinweisschildern und Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeaufbauten leidet, bittet der Ortsbeirat den Magistrat ferner, etwaige Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 HStrG abschlägig zu bescheiden. Anlage 1 (ca. 164 KB)
Inhalt
Antrag vom 11.09.2009, OF 314/12
Betreff:
Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger dulden
Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, konsequent gegen Anhänger mit Werbeaufbauten vorzugehen, die illegal im Neubaugebiet Riedberg abgestellt werden.
Begründung:
Auf dem Riedberg werden immer häufiger Anhänger abgestellt, die ausschließlich zu Werbezwecken dienen. Sowohl in Parkbuchten als auch auf Geh- und Radwegen sind derartige Werbeanhänger bereit platziert worden (vgl. Anlage).
Da diese Kraftfahrzeuganhänger über mehr als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug abgestellt werden, ist dies bereits gemäß § 12 Abs. 3b S. 1 StVO unzulässig. Im Übrigen stellt dieses Verhalten einen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch öffentlicher Straßen dar, sodass eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erforderlich wäre.
Da das Erscheinungsbild des Neubaugebiets erkennbar unter den zahlreichen Werbetafeln, Hinweisschildern und Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeaufbauten leidet, bittet der Ortsbeirat den Magistrat ferner, etwaige Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 HStrG abschlägig zu bescheiden.
Anlage 1 (ca. 164 KB)Beratung im Ortsbeirat: 12
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. September 2009Sie sind hierOFOF 314/12Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger duldenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 25. September 2009OMOM 3610Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger duldenDirektanregung
- 15. Januar 2010Antwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 72Illegale Werbeanhänger auf dem Riedberg nicht länger duldenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme