Bebauungsplan Sandelmühle
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Stellungnahme des Magistrats vom 17.01.2014, ST 64
Betreff: Bebauungsplan Sandelmühle zu
- Folgende Randbedingungen führen aus Sicht des Magistrates zum Verzicht auf den zweiten Anschluss des Bebauungsgebietes: Mit dem Bau eines zweiten Anschlusses nördlich an die "Olof-Palme-Straße" ist keine strukturelle Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes "An der Sandelmühle" zu erwarten. Mit Bau des nördlichen Anschlusses ergibt sich ein zweiter Kreuzungspunkt, der durch die erforderliche Signalisierung und entsprechende Sperrzeiten des Bahnübergangs, vergleichbare Probleme haben wird, wie der bestehende Kreuzungspunkt (Olof-Palme-Str./Kupferhammer/Hessestr.). Der Aufwand für eine zweite Zufahrt, sowie die Eingriffe in Natur und Landschaft, die sich ergeben, sind im Vergleich zum Nutzen nicht angemessen. Folgende Kosten entstünden voraussichtlich beim Bau des zweiten Anschusses:
- für die Signalisierung des Knotenpunktes: ca. 350.000 €
- Erschließung für die nördliche Zufahrt: ca. 140.000 €
- neues Brückenbauwerk: ca. 500.000 €
- Erweiterung des bestehenden Brückenbauwerkes im Zuge des Knotenpunktausbaues mit separaten Abbiegespuren und Ersatz bestehender öffentlicher Grünflächen: ca. 500.000 € Neben diesen geschätzten Kosten in Höhe von fast 1,5 Mio. € kommen weitere Kosten für die Grunderwerbskosten für die benötigte Fläche der Erweiterung des Knotenbereiches und der Zufahrtsstraße hinzu. Aufgrund des Eingriffs in das Landschaftsschutzgebiet müssten außerdem Ausgleichsflächen an anderer Stelle angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet erworben und bereitgestellt werden. Ebenfalls betroffen wäre ein Vogelschutzgehölz, das durch die Zufahrt geteilt würde. Dieses Vogelschutzgehölz dient als Ausgleichsmaßnahme. Für einen Ersatz würden zusätzliche Kosten entstehen. Die leerstehende Fläche ist öffentlich erschlossen durch die Straße An der Sandelmühle. Aufgrund des aktuellen Bauplanungsrechtes haben die derzeitigen Eigentümer bereits Baurecht und könnten das leerstehende Grundstück jederzeit mit z.B. einem Bürogebäude bebauen. Die zweite Zufahrt ist somit für die Bebauung des Grundstückes nicht erforderlich. Die Kosten für die zweite Zufahrt würden daher nicht von den derzeitigen Eigentümern übernommen werden. Die bislang noch nicht endgültig kalkulierten Kosten müssten durch den städtischen Haushalt gedeckt werden. Derzeit sind hierfür keine Gelder eingeplant. zu
- Die vollständige Zählung des Knotenpunktes am Bahnübergang Sandelmühle (Olof-Palme-Str./Kupferhammer/Hessestr.) fand am Mittwoch, den 28.09.2011 statt. Dabei wurden alle Fahrbeziehungen (Abbiegeströme) im Zeitraum von 6:00 - 9:00, 12:00 - 14:00 und 15:30 - 18:30 Uhr erfasst. Die anschließend auf Tagesverkehrsmengen (Kfz pro 24 Std.) hochgerechneten Werte wurden dem Ortsbeirat mit der Stellungnahme 1512 bereits zur Verfügung gestellt. Aufgrund der erhaltenen Information aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren sowie auf Anregung des Ortsbeirates (OA 173 vom 22.03.2012) wurde am Donnerstag, den 15.03.2012 eine erneute, stichprobenartige Wiederholung der o.g. Zählung zu den Hauptverkehrszeiten (7:30 - 9:00 Uhr und 16:30 - 18:30 Uhr) durchgeführt. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wurden bei der zweiten Zählung die vom und zum Gelände des geplanten Neubaugebietes fahrenden Lastwagen und Lastzüge nicht berücksichtigt. Beide Tage waren aufgrund ähnlicher Witterungsbedingungen (mild, sonnig, trocken) vergleichbar. Die Ergebnisse dieser beiden, sind der Anlage des Magistratsberichts an die Stadtverordnetenversammlung vom 23.07.2012 (B 328, Punkt d.) genannten Verkehrszählung zu entnehmen, getrennt für den Vormittags- und den Nachmittagszeitraum. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde dabei auf eine Darstellung sämtlicher Fahrbeziehungen verzichtet und stattdessen nur die Summe der zu- und abfahrenden Kfz für jeden der fünf Knotenpunktarme dargestellt. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu beachten, dass es sich um sehr kurze Zeitintervalle handelt und daher die Anzahl der gezählten Kfz für einzelne Stundengruppen oder Fahrtrichtungen - schon bei leichten tageszeitlichen Schwankungen des Verkehrsablaufs - von Tag zu Tag geringfügig variieren kann. Außerdem sind die absoluten Größenordnungen der Kfz-Mengen in den betrachteten Zeiträumen teilweise sehr gering, sodass sich bei einzelnen Fahrbeziehungen durchaus Abweichungen zwischen den beiden Zählungen ergeben können. In der Summe der Zu- und Abfahrten sind keine nennenswerten Abweichungen zwischen den beiden Zählungen feststellbar. In der Anlage sind die Ergebnisse der beiden Zählungen für die Spitzenstunde am Vormittag (7.45 bis 8.45 Uhr) sowie für die Spitzenstunde am Nachmittag (17.15 bis 18.15 Uhr) dargestellt. Für die geplante Nutzung Wohnen ist mit einem Zuwachs des Verkehrsaufkommens in Höhe von zehn Prozent zu rechnen. Falls der Bebauungsplan Nr. 889 nicht beschlossen wird, gilt weiterhin der Bebauungsplan Nr.
- Demnach sind Handwerks-/Bürogebäude zulässig. Bei der Ausnutzung der derzeit zulässigen GRZ kann mit einem Zuwachs des Verkehrsaufkommens in Höhe von 20 Prozent gerechnet werden. zu
- Die Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen, die über die Anforderungen der Stellplatzsatzung hinausgehen, stellt eine Abweichung von der Stellplatzsatzung dar. Erst nach eingehender Prüfung im Einzelfall und im Rahmen der Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens könnten Ausnahmen von der Stellplatzsatzung in Aussicht gestellt werden. Derzeit sind Stellplatzflächen für einen Stellplatz pro Wohnung vorgesehen. Aufgrund der direkten Lage an einer Stadtbahnhaltestelle der Linie U2, wird ein darüber hinausgehender Bedarf derzeit nicht angenommen. zu
- Die Reduzierung des Stellplatznachweises für sozialen Wohnungsbau ist immer mit dem Nachweis des tatsächlichen Bedarfs nach § 6 der Stellplatzsatzung verbunden und stellt ebenfalls eine zu beantragende Abweichung dar. Auch hier muss eine Prüfung am konkreten Einzelfall erfolgen und anschließend im Rahmen der Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung getroffen werden. Der Verzicht auf 30 Prozent der vorgeschriebenen Stellplätze, bedeutet bei dem Umfang einen Verzicht von acht Stellplätzen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Juli 2012BB 328Bebauungsplan Nr. 889 - An der Sandelmühle -Magistratsbericht
- 10. Juni 2013STST 803Bebauungsplan SandelmühleStellungnahme
- 12. August 2013OFOF 353/8Erneute Befassung der OF 278/8 vom 09.01.2013 durch die StadtverordnetenversammlungOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD
- 29. August 2013OAOA 415Bebauungsplan SandelmühleAnregung
- 17. Januar 2014Sie sind hierSTST 64Bebauungsplan SandelmühleStellungnahme
- 11. Juli 2016MM 141Bebauungsplan Nr. 889 - An der Sandelmühle - hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGBMagistratsvortrag
- 7. März 2017OFOF 121/8Wohngebiet An der Sandelmühle: Verkehrskonzept vor Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 899Ortsbeiratsantrag · SPD, CDU
- 9. März 2017OMOM 1330Wohngebiet An der Sandelmühle: Verkehrskonzept vor Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 899Direktanregung
- 19. Juni 2017Antwort des Magistrats · nach 256 WochenSTST 1126Wohngebiet An der Sandelmühle; Verkehrskonzept vor Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 899Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab