Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Alt Eschersheim/Zaunstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2015, ST 640
Betreff: Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Alt Eschersheim/Zaunstraße Am 03.02.2015 hatten die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 496 Alt-Eschersheim/Zaun-straße von einer Grundstücksneuordnung betroffenen Eigentümer in einer Versammlung die Möglichkeit ihre Vorschläge zur Umsetzung des rechtverbindlichen Bebauungsplans darzulegen. Vertreter der Bauaufsicht, des Stadtplanungsamts und des Stadtvermessungsamts zeigten den Eigentümern, Vertretern des Ortsbeirats 9 und der Stadtverordnetenversammlung Lösungsmöglichkeiten für eine Baureifmachung der betroffenen Grundstücke auf und die seitens der Eigentümer entwickelten Vorschläge wurden diskutiert. Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 26.02.2015 (§ 5640) die Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB angeordnet. Das Stadtvermessungsamt - Umlegungsstelle - wird nach Anhörung der Eigentümer die Umlegung einleiten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Juli 2014MM 116Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich AltEschersheim/ZaunstraßeMagistratsvortrag
- 6. November 2014OAOA 574Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Alt-Eschersheim/Zaunstraße Vortrag des Magistrats vom 04.07.2014, M 116Anregung
- 6. November 2014OFOF 849/9Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Alt-Eschersheim/ZaunstraßeOrtsbeiratsantrag · CDU, FREIE_WÄHLER, FDP, SPD
- 4. Mai 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 43 WochenSTST 640Baulandumlegung nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Alt Eschersheim/ZaunstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab