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Außengastronomieflächen anwohnerfreundlich gestalten

Vorlagentyp: STMagistrat
52 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Gestaltung von Außengastronomieflächen und den geltenden Sperrzeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass seit 2001 keine besonderen Regelungen mehr existieren und dass Maßnahmen zur Lärmminderung nur bei nachgewiesenen Belästigungen ergriffen werden können.

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Stellungnahme des Magistrats

Die Öffnungszeiten von Gaststätten und deren Außenbewirtungsflächen unterliegen der Hessischen Sperrzeitverordnung (HSperrV), wonach eine Sperrzeit von 05:00 bis 06:00 Uhr gilt, in der die Gaststätten geschlossen sein müssen. Besondere Regelungen für die Außengastronomie existieren seit 2001 nicht mehr. Bis dahin hatte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine Sperrzeit ab 1.00 Uhr für Innenräume und ab 23.00 Uhr für Außengastronomieflächen vorgesehen. Diese Regelungen entfielen bei der Verlängerung der Verordnung.

Auch eine zunächst als denkbar erscheinende allgemeine Beschränkung der Betriebszeit der Außenbewirtungsflächen (= Sperrzeitverlängerung) in einem bestimmten Stadtviertel oder -bereich nach § 3 der HSperrV ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes bei näherer Betrachtung nicht umsetzbar (vgl. Hess. VGH vom 12.03.2012, Az. 8 B 2473/11. N).

Sofern Anordnungen für einzelne Gaststätten vorgesehen sind, richten sich diese nach den Regelungen des Hessischen Gaststättengesetzes.

Maßnahmen können seit dem Wegfall der Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Gaststättengesetzes (z.B. Betriebszeitbeschränkungen ab 22.00 Uhr) zum 01.05.2012 vom Ordnungsamt allerdings erst dann angeordnet werden, wenn in einem konkreten Einzelfall zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der Betrieb dieser Gaststätte zu erheblichen Lärmbelästigungen führt.

Diese Anordnungen sind jedoch in jedem Fall betreiberbezogen zu verfügen, sodass diese im Falle eines Betreiberwechsels keine Rechtswirkung für den jeweiligen Nachfolger entfalten.

Sondernutzungserlaubnisse für die Außengastronomieflächen werden vom Amt für Straßenbau und Erschließung maximal für ein Jahr erteilt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 10. März 2022OFOF 256/3Außengastronomieflächen anwohnerfreundlich gestaltenOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 5. Mai 2022OAOA 190Außengastronomieflächen anwohnerfreundlich gestaltenAnregung
  3. 10. Oktober 2022STST 2325Außengastronomieflächen anwohnerfreundlich gestaltenStellungnahme
  4. 6. März 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 52 Wochen
    STST 614Außengastronomieflächen anwohnerfreundlich gestalten
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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