Einhaltung der Erhaltungssatzungen im Nordend!
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Stellungnahme des Magistrats vom 07.05.2010, ST 611
Betreff:
Einhaltung der Erhaltungssatzungen im Nordend!
Zu 1 – 3:
Der Magistrat kann mitteilen, dass der derzeit durchgeführte Ausbau des Mezzaningeschosses des Gebäudes Gaußstraße 23 im Oktober des vergangenen Jahres genehmigt wurde. Gegenstand dieser Baugenehmigung ist die Einrichtung einer weiteren Nutzungseinheit.
Zur Einrichtung dieser zusätzlichen Nutzungseinheit sehen die Baupläne unter anderem eine Erhöhung der Dachkonstruktion vor. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass aus Sicherheitsaspekten die Fenster eines Mezzaningeschosses aufgrund ihrer tiefen Platzierung im späteren Wohnraum nicht geöffnet werden dürften und dies zu untragbaren Wohnverhältnissen führen würde.
Die Prüfung dieses Bauantrages beinhaltete auch die Erhaltungssatzung Nordend II und ergab wie folgt:
Die Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nordend II. In der Darstellung der Teilgebiete städtebaulicher Eigenart (Plan 1 der Satzung) weist diese das Gebiet rund um die Liegenschaft Gaußstraße 23 als Baustil Gründerzeit II aus (1870 – 1910). Die Merkmale dieser baulichen Eigenart sind unter anderem die Gestaltung der Dächer als Sattel- und Mansarddächer sowie die 4-5 Geschossigkeit der Gebäude. Aufgrund der Gestaltung des Hauses Gaußstraße 23 mit einem Mezzaningeschoss und der Dominanz der Fassade im Verhältnis zum Dach handelt es sich bei diesem jedoch um ein typisches Bauwerk des Klassizismus und hebt sich somit objektiv betrachtet von der Eigenart der Umgebung ab. Der Ausbau des ursprünglichen Mezzaningeschosses zu einem Mansarddach und damit einhergehend die Gestaltung des Daches als Satteldach ermöglicht es daher, das Gebäude durch einzelne Maßnahmen seiner Umgebung anzupassen, sowie den Wünschen des Bauherrn und den Vorgaben und Zielen der Erhaltungssatzung zu entsprechen. Es sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass das Gebäude Gaußstraße 23 weder unter Denkmalschutz steht noch in der Erhaltungssatzung als besonders erhaltenswert eingestuft wurde.
Zu 4:
Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass der Prüfungsumfang reduziert ist. Gemäß § 57 Absatz 1 Nr. 1 HBO gehören zum zwingenden Prüfumfang jedoch alle Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches. Erhaltungssatzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 172 BauGB und bestehen somit aufgrund des BauGB. Sie gehören somit auch im vereinfachten Verfahren zum unverzichtbaren Prüfungsumfang und werden umfassend berücksichtigt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 9. März 2010OFOF 916/3Einhaltung der Erhaltungssatzungen im Nordend!Ortsbeiratsantrag · SPD
- 11. März 2010VV 1253Einhaltung der Erhaltungssatzungen im Nordend!Anfrage
- 7. Mai 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 8 WochenSTST 611Einhaltung der Erhaltungssatzungen im Nordend!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab