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Bahnhofsviertel VI: Mülltonnen gehören nicht auf die Straße

Vorlagentyp: STMagistrat
20 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Regelung zur Aufstellung von Mülltonnen im Bahnhofsviertel. Es wird darauf hingewiesen, dass Mülltonnen nicht auf der Straße stehen dürfen, es sei denn, sie werden am Tag der Leerung für maximal 24 Stunden dort platziert. Die Stadt Frankfurt am Main arbeitet an Lösungen für Problemliegenschaften, die die Vorgaben nicht einhalten können.

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Stellungnahme des Magistrats

In § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt Frankfurt am Main, über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS), ist geregelt, dass Anschlusspflichtige auf dem angeschlossenen Grundstück einen ausreichend großen, geeigneten Standplatz für Abfallbehälter, möglichst straßenseitig, einzurichten haben.

Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt gem. § 24 Abs. 1 Nr. 26 AbfS eine Ordnungswidrigkeit dar.

In Frankfurt am Main werden die Tonnen im Vollservice durch die Lademannschaften vom jeweiligen Tonnenstandplatz geholt und zum Abfuhrfahrzeug und wieder zurückgebracht. Aus § 10 Abs. 3 AbfS ergeben sich die Voraussetzungen für einen verkehrssicheren Standplatz. Diese Voraussetzungen dienen dazu, arbeitsschutzrechtliche Vorgaben für die Mitarbeiter:innen der Lademannschaften sicherzustellen. Durch diese Regelung wird die überwiegende Zahl der Mülltonnen nicht im öffentlichen Bereich zur Leerung bereitgestellt.

In den Fällen, in denen die Vorgaben zur Einrichtung der Standplätze nicht eingehalten werden können, sind die Abfallbehälter von den Anschlusspflichtigen rechtzeitig vor der Leerung an der Straße bereitzustellen. Ebenfalls sind die Behälter nach der Leerung unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurück zu bringen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 4 AbfS. Allerdings dürfen, gemäß Sondernutzungssatzung, Müllbehälter am Tag der Leerung ohne gesonderte Erlaubnis für maximal 24 Stunden auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden.

Die Abfallsatzung sieht aktuell für einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 AbfS keine Sanktionsmöglichkeiten - z. B. in Form von Ordnungswidrigkeiten - vor.

Gemäß der Auskunft der FES gibt es im Bahnhofsviertel Problemliegenschaften, bei denen die Vorgaben der AbfS aufgrund baulicher oder arbeitsrechtlicher Regelungen nicht eingehalten werden können. Die Standplatzberatung überprüft sukzessive die Liegenschaften und ist bemüht, eine gemeinsame Lösung zu finden.

Weiterhin wird darüber informiert, dass im Bereich des Bahnhofsviertels unter anderem gewerbliche Tonnen genutzt werden, die wiederrum nicht in den Geltungsbereich der Abfallsatzung fallen. Bei gewerblichen Tonnen handelt es sich um Abfallbehälter, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen d. Anlieger:in/Mieter:in/Eigentümer:in einer Liegenschaft und einem Entsorgungsunternehmen zur Abfallbeseitigung aufgestellt wurden.

Sehr wohl tangiert die Bereitstellung der gewerblichen Tonnen die Sondernutzungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist das Amt für Straßenbau und Erschließung zuständig. Die Überprüfung der Einhaltung der Sondernutzungssatzung obliegt dem Amt für Straßenbau und Erschließung und dem Ordnungsamt.

Sofern Kontrollen stattfinden und Verstöße festgestellt werden, können diese zur Anzeige gebracht werden. Zu den zeitlichen Kontrollsequenzen können seitens des Umweltamtes keine Aussagen getroffen werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 14. Oktober 2022OFOF 660/1Bahnhofsviertel VI: Mülltonnen gehören nicht auf die StraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 1. November 2022OMOM 3029Bahnhofsviertel VI: Mülltonnen gehören nicht auf die StraßeDirektanregung
  3. 23. Januar 2023STST 250Bahnhofsviertel VI: Mülltonnen gehören nicht auf die StraßeStellungnahme
  4. 6. März 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 Wochen
    STST 602Bahnhofsviertel VI: Mülltonnen gehören nicht auf die Straße
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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