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Grundwasserströme im Bereich der Obermühle Niederursel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu Frage 1+2: Grundsätzlich haben Bauvorhaben, die ins Grundwasser einbinden, auch Auswirkungen auf die lokale Grundwassersituation. Eine dauerhafte und signifikante Veränderung der Grundwasserströmung war hier durch den Bau des Untergeschosses/Tiefgarage der Obermühle nicht zu erwarten (vgl. hierzu Ausführungen ST 1225 vom 01.07.2019 zur V 1205/19). Zu Frage 3: Ob ein Zusammenhang zum Auftreten der Risse im Bachbett des Mühlgrabens und der Neubebauung im Bereich der Obermühle vorliegen, kann seitens des Umweltamtes nicht beurteilt werden. Die Durchführung von Beweissicherungsverfahren, zur Aufnahme des Zustandes der Nachbarbebauung und Anlagen vor Baubeginn, liegen in der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn. Zu Frage 4: Vom Abzweig des Urselbachs bis zur Obermühlgasse befindet sich der Mühlgraben in privatem Eigentum. Ab der Obermühlgasse bis zur Einmündung in den Urselbach, im Bereich der Spielsgasse, befindet er sich im städtischen Eigentum. Der Mühlgraben ist kein natürlich fließendes Gewässer. Er wurde im Jahre 1720 künstlich angelegt. Im Jahr 1962 wurde die Mühle aufgegeben und das Mühlenrecht konnte an das Land zurückgegeben werden. Nach § 25 Nr. 4 Hessisches Wassergesetz liegt die Unterhaltungslast des Gewässers beim Eigentümer, d. h. die Stadt Frankfurt am Main bzw. die SEF ist nur zwischen Obermühl - und Spielsgasse für die Unterhaltung des Mühlgrabens zuständig. (vgl. hierzu Ausführungen ST 1672 vom 17.09.2021 zur V 45/21). Zu Frage 5: Der Bereich der Neubebauung lag zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens nicht innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes, daher stellte der Gebäudeschutz hinsichtlich der Hochwassergefahr kein wasserrechtlich vorgegebenes Prüfkriterium dar und unterlag somit den Regelungen der allgemeinen Sorgfaltspflichten (gem. § 5 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz).

Verknüpfte Vorlagen