Hochwasserschutz und Gewässerökologie: Zusätzliche Renaturierung von Urselbach und Mühlgraben
Zusammenfassung
Der Magistrat hat die Abflusssituation am Urselbach untersucht und plant, die Ergebnisse im ersten Quartal 2023 vorzustellen. Der Mühlgraben ist ein künstliches Gewässer, dessen Sanierung aufgrund von Denkmalschutzauflagen und privatem Eigentum nicht möglich ist. Eine ökologische Aufwertung wird abgelehnt, da der Eigentümer keine Flächen für einen naturnahen Ausbau bereitstellt.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu den Fragen 1 - 3:
Der Magistrat hat bereits ein Ingenieurbüro damit beauftragt, sich mit der Abflusssituation am Urselbach zwischen der Stadtgrenze und der Ortslage von Niederursel auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang auch eine Verbesserung des Hochwasserschutzes am Urselbach zu untersuchen. Ergebnisse werden voraussichtlich im ersten Quartal 2023 vorliegen. Diese wird der Magistrat dem Ortsbeirat selbstverständlich gerne vorstellen.
Zu Frage 4:
Der Mühlgraben ist kein natürliches Gewässer. Er ist ein künstlich geführtes, kanalisiertes Gewässer. Die Grabenparzelle befindet sich nicht im städtischen Eigentum.
Das Mühlengebäude, durch das der Mühlgraben hindurchfließt, steht unter Denkmalschutz. Der Denkmalschutz dient der Erhaltung historisch relevanter Bauwerke. Die unter Denkmalschutz stehenden Immobilien gelten als schützenswerte Objekte aufgrund ihrer historischen und kulturellen Bedeutung. Eine Veränderung sowohl am, als auch im Gebäude, sowie in der Umgebung, muss mit dem Denkmalamt abgestimmt werden. Dies gilt auch für die Sanierung des Betontroges im Einlaufbereich des Mühlengebäudes. Hier muss mit umfangreichen Auflagen bei der Sanierung gerechnet werden.
Des Weiteren wird im Bereich der Mühle ein Bodendenkmal vermutet. Auch dies führt zu erheblichen Auflagen, da die Sanierung des Troges eventuell zur Zerstörung bzw. Veränderung von Teilen des Kulturdenkmals führen könnte.
Der Magistrat - Stadtentwässerung Frankfurt am Main - hat die gesetzliche Pflicht die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer zu erhalten bzw. wiederherzustellen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Gewässerunterhaltung dient nicht nur dazu den Wasserabfluss zu gewährleisten, sondern auch die Gewässer in einen natürlichen Zustand zurück zu versetzen. Hierzu zählt in keinem Fall einen Betontrog zu ertüchtigen, der sich im privaten Eigentum befindet. Eine ökologische Aufwertung des Mühlgrabens ist ohne eine Änderung der Geometrie und Linienführung, die einem natürlichen Gewässer nachempfunden werden sollte, nicht möglich. Der Eigentümer des Mühlgrabens ist nicht bereit Flächen, die über die eigentliche Grabenparzelle hinausgehen, für einen naturnahen Ausbau bereitzustellen.
Unter diesen Voraussetzungen sowie den nicht absehbaren Bau- bzw. Sanierungskosten - da alle Kosten der freigelegten Bau- bzw. Bodendenkmäler zu Lasten des Bauherrn gehen lehnt der Magistrat eine Instandsetzung des Betontroges bzw. einen gewässerökologischen Ausbau ab.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 31. Januar 2020OFOF 539/8Landesprogramm „100 Wilde Bäche“ hier: Förderung des Niederurseler UrselbachesOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 28. Mai 2020VV 1638Landesprogramm „100 Wilde Bäche“ hier: Förderung des Niederurseler UrselbachesAnfrage
- 11. September 2020STST 1610Landesprogramm "100 Wilde Bäche" hier: Förderung des Niederurseler UrselbachesStellungnahme
- 12. Mai 2022OFOF 169/8Hochwasserschutz und Gewässerökologie: Zusätzliche Renaturierung von Urselbach und MühlgrabenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 2. Juni 2022OMOM 2262Hochwasserschutz und Gewässerökologie: Zusätzliche Renaturierung von Urselbach und MühlgrabenDirektanregung
- 9. Januar 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 153 WochenSTST 55Hochwasserschutz und Gewässerökologie: Zusätzliche Renaturierung von Urselbach und MühlgrabenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab