Hochwasserschutz und Gewässerökologie: Zusätzliche Renaturierung von Urselbach und Mühlgraben
Stellungnahme des Magistrats
Zu den Fragen 1 - 3: Der Magistrat hat bereits ein Ingenieurbüro damit beauftragt, sich mit der Abflusssituation am Urselbach zwischen der Stadtgrenze und der Ortslage von Niederursel auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang auch eine Verbesserung des Hochwasserschutzes am Urselbach zu untersuchen. Ergebnisse werden voraussichtlich im ersten Quartal 2023 vorliegen. Diese wird der Magistrat dem Ortsbeirat selbstverständlich gerne vorstellen. Zu Frage 4: Der Mühlgraben ist kein natürliches Gewässer. Er ist ein künstlich geführtes, kanalisiertes Gewässer. Die Grabenparzelle befindet sich nicht im städtischen Eigentum. Das Mühlengebäude, durch das der Mühlgraben hindurchfließt, steht unter Denkmalschutz. Der Denkmalschutz dient der Erhaltung historisch relevanter Bauwerke. Die unter Denkmalschutz stehenden Immobilien gelten als schützenswerte Objekte aufgrund ihrer historischen und kulturellen Bedeutung. Eine Veränderung sowohl am, als auch im Gebäude, sowie in der Umgebung, muss mit dem Denkmalamt abgestimmt werden. Dies gilt auch für die Sanierung des Betontroges im Einlaufbereich des Mühlengebäudes. Hier muss mit umfangreichen Auflagen bei der Sanierung gerechnet werden. Des Weiteren wird im Bereich der Mühle ein Bodendenkmal vermutet. Auch dies führt zu erheblichen Auflagen, da die Sanierung des Troges eventuell zur Zerstörung bzw. Veränderung von Teilen des Kulturdenkmals führen könnte. Der Magistrat - Stadtentwässerung Frankfurt am Main - hat die gesetzliche Pflicht die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer zu erhalten bzw. wiederherzustellen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Gewässerunterhaltung dient nicht nur dazu den Wasserabfluss zu gewährleisten, sondern auch die Gewässer in einen natürlichen Zustand zurück zu versetzen. Hierzu zählt in keinem Fall einen Betontrog zu ertüchtigen, der sich im privaten Eigentum befindet. Eine ökologische Aufwertung des Mühlgrabens ist ohne eine Änderung der Geometrie und Linienführung, die einem natürlichen Gewässer nachempfunden werden sollte, nicht möglich. Der Eigentümer des Mühlgrabens ist nicht bereit Flächen, die über die eigentliche Grabenparzelle hinausgehen, für einen naturnahen Ausbau bereitzustellen. Unter diesen Voraussetzungen sowie den nicht absehbaren Bau- bzw. Sanierungskosten - da alle Kosten der freigelegten Bau- bzw. Bodendenkmäler zu Lasten des Bauherrn gehen - lehnt der Magistrat eine Instandsetzung des Betontroges bzw. einen gewässerökologischen Ausbau ab.