Lärmschutzmaßnahmen in der Altenhöferallee
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Zusammenfassung
Der Magistrat hat eine vorläufige Stellungnahme zu den Lärmschutzmaßnahmen in der Altenhöferallee abgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Bebauungspläne bereits Maßnahmen zum Lärmschutz vorsehen, jedoch keine aktiven Schallschutzmaßnahmen für die Erschließungsstraßen festgelegt werden konnten. Der Lärmaktionsplan sieht keine weiteren Maßnahmen vor.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Vorläufige Stellungnahme:
Zu
- Die Altenhöferallee verläuft durch den Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne 803 Änderung 1, Änderung 3 und Änderung 4 und grenzt an Bereiche, die als Wohngebiet, Mischgebiet, Kerngebiete und Sondergebiet festgesetzt sind. Die vorgenannten Bebauungspläne setzen in ähnlicher Weise fest, dass der Lärmschutz durch die Höhe von drei bis vier Vollgeschossen in Verbindung mit einer geschlossenen Bauweise für die rückwärtigen Teile der Baublöcke erzielt wird. Mit einer entsprechenden Grundrissgestaltung kann auf die einseitige Belastungssituation reagiert werden. Aufgrund heutiger Baustandards können die erforderlichen Schalldämmvorkehrungen realisiert werden. Aus Platzgründen konnten keine aktiven Schallschutzmaßnahmen für die Erschließungsstraßen festgesetzt werden. Zu
- Die vom Ortsbeirat genannte Lärmkartierung 2017 des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ist eine Arbeitsgrundlage für die Erstellung des Lärmaktionsplans für den Straßenverkehr (LAP) durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Lärmaktionspläne stellen lärmmindernde Maßnahmen zusammen. Die Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist freiwillig, auch werden keine Fördermittel des Bundes oder des Landes Hessen bereitgestellt. Bei der Erarbeitung des Lärmaktionsplans werden die Ergebnisse der Lärmkartierung mit der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete abgeglichen. Die Schutzbedürftigkeit von Misch- oder Gewerbegebieten ist niedriger als die von Wohngebieten. Zusätzlich wird auch die Zahl der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner zur Beurteilung herangezogen. Der aktuell gültige Lärmaktionsplan für den Straßenverkehr, Teilplan Frankfurt am Main aus dem Jahr 2020, sieht keine Maßnahmen für die Altenhöferallee oder andere Straßen im Stadtteil Riedberg vor. Andere lärmmindernde Maßnahmen für die Altenhöferallee sind dem Magistrat ebenfalls nicht bekannt. Zu
- Lärmmindernde Maßnahmen müssen mit den jeweils geltenden Fachgesetzen umgesetzt werden. Die vom Ortsbeirat angeregte Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Tempolimit) bedarf noch ämterübergreifender Abstimmungen. Der Magistrat bedauert, in der vorgegebenen Zeit noch keine endgültige Stellungnahme abgeben zu können.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Oktober 2021OFOF 110/12Lärmschutzmaßnahmen in der AltenhöferalleeOrtsbeiratsantrag · Volt
- 29. Oktober 2021OMOM 975Lärmschutzmaßnahmen in der AltenhöferalleeDirektanregung
- 28. Februar 2022Sie sind hierSTST 553Lärmschutzmaßnahmen in der AltenhöferalleeStellungnahme
- 30. September 2022STST 2318Lärmschutzmaßnahmen in der AltenhöferalleeStellungnahme
- 20. März 2023Antwort des Magistrats · nach 74 WochenSTST 700Lärmschutzmaßnahmen in der AltenhöferalleeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab