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Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen

Vorlagentyp: STMagistrat
21 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 11.04.2014, ST 525

Betreff: Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen

  1. Um gegen im öffentlichen Parkraum abgestellte Anhänger mit Werbeaufbauten vorgehen zu können, müssen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung: Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein Kraftfahrzeuganhänger - mit oder ohne Werbeaufbauten - ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Verstöße werden mit einem Verwarngeld von 20,-- € geahndet. Kontrollen nach der Straßenverkehrsordnung werden auch auf dem Riedberg durchgeführt. Bei entsprechenden Feststellungen werden die genannten Bußgelder verhängt. Allerdings setzt bereits ein Umparkvorgang eine neue Zwei-Wochen-Frist in Gang. Auf Grund der geringen Höhe des Verwarngeldes sind damit nicht alle Verantwortlichen der Anhänger mit Werbeaufbauten zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. b) Maßnahmen nach der Sondernutzungssatzung: Das Abstellen von Werbeanhängern im öffentlichen Verkehrsraum, die nicht oder so gut wie nicht am Straßenverkehr teilnehmen, fällt nicht mehr unter den Gemeingebrauch. Solche Anhänger benötigen grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Das für die Erstellung von Sondernutzungserlaubnissen zuständige Amt für Straßenbau und Erschließung stellt solche Genehmigungen jedoch grundsätzlich nicht aus. Das Gleiche gilt, wenn der Anhänger für seine ursprüngliche Zweckbestimmung gar nicht mehr nutzbar ist, weil er komplett zur Werbefläche mutiert ist. Ist der Anhänger mit Werbung versehen sowie fahrbereit und wird mindestens gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, liegt bereits Gemeingebrauch vor, der einem behördlichen Einschreiten entgegensteht. Ein bloßes Umparken innerhalb eines eng umfassten Bereichs ist nicht ausreichend, um von einer "gelegentlichen Verkehrsteilnahme" auszugehen. Da die Behörde beweispflichtig ist, sind in der Regel mehrere engmaschige Kontrollen notwendig. Auf Grund der Vielzahl an Überwachungsaufgaben ist jedoch eine Dauerpräsenz in einzelnen Stadtteilen nicht zu gewährleisten.
  2. Überprüfungen auf dem Riedberg: Der Magistrat hat den Hinweis des Ortsbeirats zum Anlass genommen, entsprechende Kontrollen auf dem Riedberg durchzuführen. Hierbei konnte ein Anhänger festgestellt werden, der nicht mehr die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs erfüllt hat. Eine entsprechende Ahndung inklusive Beseitigungsanordnung wurde in die Wege geleitet. Im Rahmen der Kontrollen konnten zudem mehrere nicht genehmigte Altkleidercontainer aufgefunden werden, die ebenfalls aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt wurden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 16. November 2013OFOF 313/12Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifenOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 29. November 2013OMOM 2730Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifenDirektanregung
  3. 21. Februar 2014STST 285Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen.Stellungnahme
  4. 11. April 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 Wochen
    STST 525Maßnahmen gegen illegal abgestellte Werbeanhänger im Stadtteil Riedberg ergreifen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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