Beflaggung öffentlicher Gebäude anlässlich des Hessischen Verfassungstages am 01. Dezember 2009
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 26.03.2010, ST 469
Betreff:
Beflaggung öffentlicher Gebäude anlässlich des Hessischen Verfassungstages am 01. Dezember 2009
Die Anordnung der Beflaggung öffentlicher Gebäude aus Anlässen von allgemeiner politi-scher Bedeutung trifft gemäß Gesetz über das Beflaggen öffentlicher Gebäude vom 16.05.1950 (GVBl. S. 106) der Hessische Minister des Innern durch besonderen Erlass.
In dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 07. August 2007, Z 14 – 03 d 34.01.01, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 35 / 2007,
S. 1666, sind feste Beflaggungstage – u. a. der 01. Dezember jeden Jahres – verbindlich geregelt.
Die Ämter und Betriebe werden durch das Dezernat I – Hauptamt – jährlich durch Mitteilung in den Nachrichten für die Stadtverwaltung sowie zusätzlich per Rundfax über diese Tage informiert, die selbstständig und eigenverantwortlich für die Umsetzung der Beflaggungsanordnung zuständig sind.
Das Hauptamt wird diese Anfrage zum Anlass nehmen, die städtischen Ämter und Betriebe nochmals auf die Beflaggungsordnung hinzuweisen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 27. Dezember 2009OFOF 591/1Beflaggung öffentlicher Gebäude anlässlich des Hessischen Verfassungstages am 01. Dezember 2009Ortsbeiratsantrag · SPD
- 19. Januar 2010VV 1199Beflaggung öffentlicher Gebäude anlässlich des Hessischen Verfassungstages am 01. Dezember 2009Anfrage
- 26. März 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 469Beflaggung öffentlicher Gebäude anlässlich des Hessischen Verfassungstages am 01. Dezember 2009Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab