Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h
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Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST 460
Betreff: Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h Nach § 45 (9) Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist in der Leuchte nicht erkennbar, sodass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h nicht möglich ist. Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 9. November 2016OFOF 79/16Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/hOrtsbeiratsantrag · SPD
- 29. November 2016OMOM 986Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/hDirektanregung
- 27. Februar 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 460Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/hStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab