Liegenschaft Schlitzer Straße 4, 60386 Frankfurt, ehemalige Gießerei Bachmann im Industriegebiet Fechenheim-Nord
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Schlitzer Straße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 10.08.2026.
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.03.2015, ST 422
Betreff: Liegenschaft Schlitzer Straße 4, 60386 Frankfurt, ehemalige Gießerei Bachmann im Industriegebiet Fechenheim-Nord Aktuell ist bezüglich der Schlitzer Straße 4 ein Bauantrag zur Nutzungsänderung von Bürogebäude in einen Beherbergungsbetrieb und Aufstockung eines Gebäudeteils um zwei Geschosse anhängig. Über den Antrag ist bisher nicht entschieden worden. Die Genehmigungsfähigkeit eines Beherbergungsbetriebes wird derzeit geprüft. Im Rahmen der Bauberatung wurden bisher verschiedene Nutzungen angefragt, darunter neben Wohnen, Einzelhandel, Veranstaltungshalle und Anlage für kulturelle sowie sportliche Zwecke auch eine Unterkunft für Wohnraumlose und Asylbewerber. Dem Magistrat wurde die Liegenschaft durch verschiedene Anbieter zur Unterbringung entsprechender Personenkreise auch angeboten. Vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden baurechtlichen Genehmigungssituation wurden die Angebote jedoch abgelehnt. Anfragen zu einer hotelähnlichen Unterbringung von Prostituierten beziehungsweise Hinweise darauf, dass eine solche geplant ist, lagen und liegen dem Magistrat nicht vor. Die ehemalige Nutzung der Liegenschaft durch die Gießerei Bachmann bedingt einen Altlastenverdacht für das genannte Grundstück. Da es sich lediglich um einen Verdacht handelt, der in Kenntnis der ehemaligen Nutzung besteht, können derzeit keine Aussagen hinsichtlich etwaiger Gefahren durch eine mögliche Bodenkontamination getroffen werden. Der Altlastenverdacht ist der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 849 - Industriegebiete südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße (Seite 18) zu entnehmen. Ob und inwieweit eine zukünftige Nutzung des Grundstückes durch mögliche Bodenkontaminationen beeinträchtigt werden kann, ist abhängig von der tatsächlich vorzufindenden Belastung sowie der Art der geplanten Nutzung. Das Entwicklungskonzept für die Gewerbe- und Industriegebiete Fechenheim-Nord und Seckbach enthält einen Vorschlag für eine langfristig anzustrebende Nutzungszonierung. Diese sieht für einen Bereich, in dem sich auch die Liegenschaft Schlitzer Straße 4 befindet, eine "industrielle, produktive Zone" vor. Die Ansiedlung eines Beherbergungsbetriebes entspricht zunächst zwar nicht dem Ziel, einen zentralen Bereich des Gewerbe-/Industriegebietes für industrielle Betriebe und produzierendes Gewerbe zu sichern, steht dem jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan B 849 setzt hier ein Industriegebiet fest. Auf Grundlage dieser planungsrechtlichen Festsetzung sind Bauvorhaben zu beurteilen. Sollte die Prüfung ergeben, dass ein Beherbergungsbetrieb in diesem Industriegebiet zulässig ist, lassen sich Schutzansprüche oder Schadenersatzansprüche von Seiten des Hotelbetreibers aufgrund von Immissionen aus der Nachbarschaft nicht ableiten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. November 2014OFOF 296/11Liegenschaft Schlitzer Straße 4, 60386 Frankfurt, ehemalige Gießerei Bachmann im Indus-triegebiet Fechenheim-NordOrtsbeiratsantrag · SPD
- 8. Dezember 2014VV 1211Liegenschaft Schlitzer Straße 4, 60386 Frankfurt, ehemalige Gießerei Bachmann im Industriegebiet Fechenheim-NordAnfrage
- 16. März 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 422Liegenschaft Schlitzer Straße 4, 60386 Frankfurt, ehemalige Gießerei Bachmann im Industriegebiet Fechenheim-NordStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab