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Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: STMagistrat
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 20.03.2009, ST 416

Betreff:

Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-Enkheim

Zu Fragen 1 und 2:

Liegt ein Baugrundstück, für das kein Bebauungsplan gilt, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Befindet sich das Baugrundstück im Außenbereich, kommt § 35 BauGB zur Anwendung. Diese Regelungen gelten für das gesamte Stadtgebiet.

Der Magistrat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach und ausführlich zu dieser Thematik berichtet. Wir verweisen hierzu insbesondere auf den Bericht des Magistrats vom 14.01.2005 (B 51) und die Stellungnahme des Magistrats vom 23.10.2003 (ST 1250).

Zu Frage 3:

In welchen Fällen eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist in den §§ 55 bis 58 der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt.

Zu Frage 4:

Alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Stadt Frankfurt am Main können im Technischen Rathaus bei der Planauskunft des Stadtplanungsamtes eingesehen werden.

Zudem haben alle Internetnutzer unter www.stadtplanungsamt-frankfurt.de die Möglichkeit, auf das digitale Auskunftssystem zum Planungsrecht "planAS“ zuzugreifen. Dort können alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit den zugehörigen Dokumenten sowie alle Geltungsbereiche und Verfahrensdaten der in Aufstellung befindlichen Verfahren aufgerufen und ausgedruckt werden. Zu der Einschätzung von GRZ und GFZ in nicht überplanten Bereichen können Sachverständige befragt werden. Informationen zu Abstandflächen können § 6 HBO entnommen werden.

Bauwillige können im Service-Center der Bauaufsicht Frankfurt eine allgemeine Bauberatung für Bauvorhaben erhalten.

Zu Frage 5:

Nach § 10 Abs. 2 der HBO ist für die Dauer der Ausführung von baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, das mindestens die Nutzungsart des Gebäudes, die Zahl seiner Geschosse und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten enthalten muss. Das Schild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 12. Dezember 2008OFOF 389/16Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · WBE
  2. 13. Januar 2009VV 850Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-EnkheimAnfrage
  3. 20. März 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    STST 416Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-Enkheim
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
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