Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-Enkheim
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Es häufen sich die Fälle in Bergen-Enkheim in denen Bauvorhaben durchgesetzt werden, die sich nicht in die bisherige Bebauung einfügen oder sogar schädigend in Nachbargrundstücke eingreifen. Abschreckendes Beispiel ist nach wie vor die Bebauung Ecke Fritz-Schubert-Ring/An der Pfaffenmauer, das zum teilweisen Abrutschen des Fritz-Schubert-Rings und zweier Nachbargrundstücke führte und weitere Schäden verursachte. Neuestes Beispiel ist ein Bauvorhaben in der Röhrborngasse mit mehreren Reihenhäusern, das eine fast vollständige Überbauung des gesamten Grundstücks erkennen lässt und in der massiven Grundstücksausnutzung sich in keiner Weise in die vorhandene Bebauung (§ 34 BauGB) einfügt.
Inhalt
Antrag vom 12.12.2008, OF 389/16
Betreff:
Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-Enkheim
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten zu berichten:
Auf welchen rechtlichen Grundlagen werden derzeit Bauvorhaben im Bereich des Ortsbezirks 16 genehmigt, soweit kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt ?
Inwieweit werden dabei die §§ 34 + 35 BauGB angewendet ?
In welchen Fällen ist noch die Zustimmung der Frankfurter Bauaufsicht erforderlich (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bzw. genehmigungsfreies Bauvorhaben) ?
Welche Möglichkeiten gibt es für den Bürger, das zulässige Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (zulässige Bauhöhe, GRZ, GFZ, BMZ, etc.) oder Einhaltung der Abstandsflächen bei einem benachbarten Bauvorhaben zu beurteilen und ggf. bei welcher städtischen Stelle kann hierzu unbürokratisch eine erste Beratung erfolgen ?
In welchen Fällen und wieweit muss bei einem Bauvorhaben am Baugrundstück durch Aushang gekennzeichnet werden, dass eine Baugenehmigung vorliegt ?
Begründung:
Es häufen sich die Fälle in Bergen-Enkheim in denen Bauvorhaben durchgesetzt werden, die sich nicht in die bisherige Bebauung einfügen oder sogar schädigend in Nachbargrundstücke eingreifen.
Abschreckendes Beispiel ist nach wie vor die Bebauung Ecke Fritz-Schubert-Ring/An der Pfaffenmauer, das zum teilweisen Abrutschen des Fritz-Schubert-Rings und zweier Nachbargrundstücke führte und weitere Schäden verursachte.
Neuestes Beispiel ist ein Bauvorhaben in der Röhrborngasse mit mehreren Reihenhäusern, das eine fast vollständige Überbauung des gesamten Grundstücks erkennen lässt und in der massiven Grundstücksausnutzung sich in keiner Weise in die vorhandene Bebauung (§ 34 BauGB) einfügt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. Dezember 2008Sie sind hierOFOF 389/16Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · WBE
- 13. Januar 2009VV 850Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-EnkheimAnfrage
- 20. März 2009Antwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 416Zulässigkeit von Bauvorhaben im Ortsbezirk 16 - Bergen-EnkheimStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet