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Parkplatzregeln in reinen Wohnstraßen prüfen

Vorlagentyp: STMagistrat
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit den Parkplatzregeln in reinen Wohnstraßen und betont die Unzulässigkeit des Parkens auf Gehwegen, um die Sicherheit und Zugänglichkeit für Fußgänger:innen, Rollstuhlfahrer:innen und Personen mit Kinderwagen zu gewährleisten. Ziel ist es, die Nutzung der Gehwege zu optimieren und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum zu erhöhen.

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Stellungnahme des Magistrats

Gehwege sind Sonderwege für Fußgänger:innen. Dementsprechend ist das Parken hier unzulässig, außer es ist explizit mittels Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen (VZ) 315 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestattet. Ob entsprechende Regelungen getroffen werden können, ist durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gewissenhaft zu prüfen. So ist sicherzustellen, dass der unbehinderte Verkehr von Fußgänger:innen weiterhin möglich ist. Dabei sind auch die Belange von Rollstuhlfahrer:innen, sowie von Personen mit Kinderwagen ausreichend zu berücksichtigen und ggf. Zweirichtungsverkehre aufrechtzuerhalten. Auch müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg Fahrrad fahren (siehe § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO), wozu eine ausreichende Gehwegbreite vorhanden sein muss.

In der öffentlichen Wahrnehmung gewinnen barrierefrei nutzbare Gehwege zunehmend an Bedeutung (Aufenthaltsqualität im öffentlichen Verkehrsraum). Auch die zuständige Obere Straßenverkehrsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) als Fachaufsicht achtet verstärkt auf die Nutzbarkeit der Sonderwege. Dies steht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen, insbesondere der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrsordnung, die zu VZ 315 ausführt:

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.

Für die Verwaltungspraxis des Straßenverkehrsamtes als Untere Straßenverkehrsbehörde heißt dies: Neuanordnungen von Gehwegparken erfolgen nicht mehr, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter (in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter) unterschreiten würde.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. September 2022OFOF 340/9Parkplatzregeln in reinen Wohnstraßen prüfenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 13. Oktober 2022OMOM 2912Parkplatzregeln in reinen Wohnstraßen prüfenDirektanregung
  3. 27. Januar 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    STST 359Parkplatzregeln in reinen Wohnstraßen prüfen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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