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Maßnahmen zur Reduzierung alkoholbedingter Exzesse im Bahnhofsviertel

Vorlagentyp: STMagistrat
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main sieht sich aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen eingeschränkt in seinen Möglichkeiten, den Alkoholkonsum im Bahnhofsviertel zu regulieren. Es wird darauf hingewiesen, dass allgemeine Verbote nicht rechtssicher umsetzbar sind und nur im Einzelfall Maßnahmen ergriffen werden können. Aktuell sind Einschränkungen nur im Rahmen der Corona-Schutzverordnung möglich.

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Thema Gesundheit und Soziales verfolgen

Stellungnahme des Magistrats

Die rechtlichen Möglichkeiten des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main zur Begrenzung des Alkoholverkaufs und - konsums sind sehr eingeschränkt, da das hessische Landesrecht nur wenig, bzw. keine diesbezüglichen Handlungsoptionen für die Kommunen vorsieht.

Ohne Zweifel greifen allgemeine Alkoholverkaufs- und -konsumverbote in die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte jedes Einzelnen ein und bedürfen daher einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage.

Weder die Normierungen des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) oder der Hessischen Sperrzeitverordnung (SperrV), noch die des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG), des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) oder der Gewerbeordnung (GewO) sind unter den gegebenen Voraussetzungen geeignet, solch schwerwiegende Grundrechtseingriffe begründen oder rechtssicher tragen zu können.

Mittels ordnungsbehördlicher Verordnungen lassen sich Alkoholverbote für den öffentlichen Raum nicht aussprechen.

Ein auf der Grundlage des Polizeirechtes erlassenes örtlich begrenztes Alkoholverkaufsverbot erfordert eine schwer nachweisbare konkrete Gefahrenlage, die durch diesen Alkoholverkauf ausgelöst ist. Aufgrund der vielfältigen Beschaffungsmöglichkeiten in Verbindung mit der innerstädtisch guten Mobilität führt ein Verkaufsverbot nicht zum gewünschten Ziel. Ein Verbot wäre damit nicht verhältnismäßig.

Eine Allgemeinverfügung mit dem Ziel eines räumlich und zeitlich konkret bestimmten Alkoholverzehrverbotes (außerhalb von Gaststätten) erfordert ebenfalls eine konkrete Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Ein behördliches Einschreiten ist vielmehr nur im Einzelfall möglich.

Gemäß § 31 Abs.1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehrbehörden Personen vorübergehend von einem öffentlichen Ort verweisen (Platzverweis) und gemäß der polizeilichen Generalklausel des § 11 HSOG kann im Einzelfall ein Alkoholverbot verhängt werden. Gemäß § 40 Nr. 1 HSOG ist es möglich, alkoholische Getränke sicherzustellen. Zentrale Voraussetzung dieser Befugnisse ist dabei das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Welche der aufgezeigten polizeilichen Maßnahmen angewendet werden kann, ist eine Frage der Einzelfallumstände und der Ermessensausübung.

Gemäß §§ 71 i.V.m. 74 S.1 HSOG könnten Alkoholverbote im öffentlichen Raum in einer Gefahrenabwehrverordnung geregelt werden. Eine Ausnahme für Obdachlose und alkoholkranke Menschen von etwaigen Einschränkungen durch ein Alkoholverbot ist rechtlich nicht möglich. Diese Verbote sind für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und müssen zur Gefahrenabwehr erforderlich sein. Bezugspunkt und Voraussetzung einer entsprechenden Verordnung ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Im Ergebnis verneint die Rechtsprechung regelmäßig das Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Alkoholkonsum.

Aktuell können auf der Grundlage der §§ 28a i.V.m. 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit Covid-19 besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Nach § 28a Nr. 9 IfSG kann ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen und nach Nr. 13 die Untersagung oder Beschränkung des Betriebes von gastronomischen Einrichtungen erfolgen.

Der Magistrat sieht im Rahmen der geltenden Rechtslage einzig die auf den infektionsschutzrechtlichen Grundlagen beruhende Einschränkung des Alkoholkonsums - die sog. "Hotspot"-Regeln des § 27 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV) - als Möglichkeit, die jedoch (Stand 10.01.2022) an das Erfordernis der hohen Inzidenz gekoppelt ist. In die Zwölfte Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet vom 07.01.2022 wurde insoweit auch das Bahnhofsviertel (vgl. Anlage

17) als Geltungsbereich, der einen publikumsträchtigen öffentlichen Ort darstellt, einbezogen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. Oktober 2021OFOF 173/1Maßnahmen zur Reduzierung alkoholbedingter Exzesse im BahnhofsviertelOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 26. Oktober 2021OMOM 893Maßnahmen zur Reduzierung alkoholbedingter Exzesse im BahnhofsviertelDirektanregung
  3. 4. Februar 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    STST 268Maßnahmen zur Reduzierung alkoholbedingter Exzesse im Bahnhofsviertel
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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