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Verweigert die Stadt die bei dem Verkauf eines Erbbaurechts notwendige Zustimmung, wenn der Käufer eine Erhöhung des Erbpachtzins nicht akzeptiert?

Vorlagentyp: STMagistrat
47 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zustimmung zur Veräußerung von Erbbaurechten. Es wird klargestellt, dass eine Zustimmung nicht von einer Erhöhung des Erbbauzinses abhängig gemacht werden kann. Anpassungen des Erbbauzinses sind jedoch bei Verlängerungen der Laufzeit erforderlich.

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Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. Da es rechtlich nicht zulässig ist, die Zustimmung zur Veräußerung von einer Änderung des Erbbauvertrages abhängig zu machen und einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren auch keinen Bestand hätte, wird dies von städtischer Seite auch nicht verlangt. Sofern die Verlängerung der Laufzeit eines Erbbaurechtes vom Erbbaurechtsnehmer bzw. seinem Abkäufer gewünscht wird, wird eine solche Verlängerung der Laufzeit nicht ohne eine Anpassung des Erbbauzinses an die aktuellen Werte gem. den städtischen Vorgaben vorgenommen, da eine Verlängerung dann bei Wohnerbbaurechten in der Regel um 99 Jahre erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 108 Abs. 2 HGO die wirtschaftliche Verwaltung des städtischen Grundvermögens gebietet. Eine Verlängerung der Laufzeit stellt eine Vertragsänderung dar, die von den Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden kann, und dann eine Aktualisierung der übrigen Konditionen, auch des Erbbauzinses, erfordert. Eine Statistik in wie vielen Fällen diese Änderung erfolgt, wird nicht geführt. Zu
  2. Anpassungen des Erbbauzinses bei Verlängerungen der Laufzeit des Erbbaurechtes erfolgen gem. der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2019, § 4520, niedergelegten Grundsätze. Eine Statistik, wie hoch Erhöhungen des Erbbauzinses ausfallen, wird nicht geführt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 4. Dezember 2022OFOF 652/6Verweigert die Stadt die bei dem Verkauf eines Erbbaurechts notwendige Zustimmung, wenn der Käufer eine Erhöhung des Erbpachtzins nicht akzeptiert?Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 17. Januar 2023VV 577Verweigert die Stadt die bei dem Verkauf eines Erbbaurechts notwendige Zustimmung, wenn der Käufer eine Erhöhung des Erbpachtzins nicht akzeptiert?Anfrage
  3. 30. Oktober 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 47 Wochen
    STST 2275Verweigert die Stadt die bei dem Verkauf eines Erbbaurechts notwendige Zustimmung, wenn der Käufer eine Erhöhung des Erbpachtzins nicht akzeptiert?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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