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Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner des Reuterwegs von Verkehrsbelastungen

Vorlagentyp: STMagistrat
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 06.12.2019, ST 2222

Betreff: Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner des Reuterwegs von Verkehrsbelastungen Vorgang: V 1424/19 OBR 2 Zu 1.: Die Städtische Verkehrspolizei hat im Juli 2019 zwei Probemessungen im Reuterweg zwischen Wolfsgangstraße und Böhmerstraße durchgeführt. Von insgesamt 505 erfassten Fahrzeugen überschritten vier Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit im sanktionierbaren Bereich (hier ab 59 km/h). Dies entspricht einer Übertretungsquote im sanktionierbaren Bereich von 0,8 %. Aufgrund der geringen Übertretungsquote werden keine weiteren Kontrollen durchgeführt. Das Personal muss an verkehrlichen Schwerpunkten eingesetzt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt weist der Reuterweg zwischen Fürstenberger Straße und Bockenheimer Anlage in der 1-Jahreskarte und in der 3-Jahreskarte nicht die Merkmale zur Ausweisung einer Unfallhäufungsstelle auf und wird somit nicht von der Unfallkommission behandelt. Sämtliche Straßen im Stadtgebiet werden von der Polizei und der Unfallkommission beobachtet und im Falle einer Unfallhäufung von der Unfallkommission behandelt.

Zu 2.: Es handelt sich bei den betroffenen Straßen um Grundnetz-/Hauptstraßen. Gemäß § 3 Absatz 3 Punkt 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes dürfen nur nach Maßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm angeordnet werden. Der Magistrat kann bereits mitteilen, dass im Lärmaktionsplan Teilplan Straßenverkehr (2016) für den Reuterweg keine ortsbezogenen Maßnahmen vorgesehen sind. Dem Wunsch nach einer nächtlichen Geschwindigkeitsreduzierung kann daher nicht entsprochen werden. Nächtliche Geschwindigkeitskontrollen können lediglich per Enforcement-Trailer erfolgen, da die Dienstzeiten der Städtischen Verkehrspolizei montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr sind. Der Enforcement-Trailer gilt gemäß des Hessischen Erlasses des Ministeriums des Innern und für Sport zur "Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden" als stationäre Anlage. Somit müssen auch die verbindlichen Vorgaben für stationäre Anlagen eingehalten und die Standorte bei der Hessischen Polizeiakademie (HPA) beantragt und von dieser geprüft werden. In der Eschersheimer Landstraße hat die Städtische Verkehrspolizei drei von der HPA genehmigte Standorte für den Enforcement-Trailer in dem genannten Abschnitt. Es werden dort bereits Kontrollen durchgeführt. Der Magistrat hält aus den genannten Gründen einen Ortstermin für entbehrlich.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 29. August 2019OFOF 903/2Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner des Reuterwegs vor VerkehrsbelastungenOrtsbeiratsantrag · LINKE.
  2. 16. September 2019VV 1424Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner des Reuterwegs vor VerkehrsbelastungenAnfrage
  3. 6. Dezember 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    STST 2222Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner des Reuterwegs von Verkehrsbelastungen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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