Fiktionsbescheinigungen bringen Studierende in Not
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Sorge, dass Studierende durch die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen in Not geraten könnten. Der Magistrat erklärt, dass die Fiktionsbescheinigung lediglich einen vorläufigen Aufenthaltstitel darstellt und keine Notlage für Studierende begründet.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die Befürchtung, dass Studierende durch die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen in Not geraten könnten, wird aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt:
Die Fiktionsbescheinigung verfolgt in der Systematik des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) den Zweck, das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts bis zur endgültigen Entscheidung nachzuweisen.
Das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beginnt mit der Antragstellung und setzt diese sowohl formell als auch materiell voraus. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen ist nach § 81 Abs. 1 AufenthG nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
Im Rahmen der Antragstellung muss ein:e Ausländer:in deutlich machen, zu welchem Aufenthaltszweck er/sie einen Aufenthaltstitel begehrt, damit die Ausländerbehörde zielgerichtet dessen Voraussetzungen prüfen und ggf. fehlende Nachweise anfordern kann.
Kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, erhält d. Ausländer:in eine Bescheinigung über die Antragstellung nach § 81 Abs. 5 AufenthG.
Diese Fiktionsbescheinigung überbrückt vorläufig den fehlenden Aufenthaltstitel derart, dass bei rechtzeitiger Antragstellung, vor Ablauf des sonst rechtmäßigen z.B. erlaubnisfreien Aufenthalts, dieser nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG weiter als erlaubt oder bei verspäteter Antragstellung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Erlaubnisfiktion oder Duldungsfiktion als geduldet gilt. Möglich ist auch eine Fortgeltungsfiktion, bei der bei rechtzeitiger Antragstellung, vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels, dieser nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als fortbestehend gilt.
Die Fiktionsbescheinigung besteht aus einem amtlichen Trägervordruck und einem Klebeetikett, die jeweilige Ausstellungsform wird auf dem Trägervordruck angekreuzt.
Eine Notlage für Studierende lässt sich aus dem Umstand, dass eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, nicht ableiten. Wie bei allen anderen Antragstellenden auch, handelt es sich bis zur abschließenden Behördenentscheidung um einen notwendigen Zwischenschritt im Rahmen des Antragsverfahrens. Aus der Fiktionsbescheinigung geht hervor, welche Fiktionswirkung vorliegt und es wird auch eine Feststellung darüber getroffen, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet wird. Potenzielle Arbeitgeber können somit den rechtlichen Hintergrund erkennen und bei der Jobvergabe entsprechend einordnen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. April 2022KK 95Fiktionsbescheinigungen bringen Studierende in NotKAV-Anregung
- 26. September 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 22 WochenSTST 2184Fiktionsbescheinigungen bringen Studierende in NotStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab