Schutz für Fußgänger: Blinklicht für die Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher Straße
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2148
Betreff: Schutz für Fußgänger: Blinklicht für die Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher Straße Grundsätzlich haben Autofahrende, die abbiegen wollen, eine besondere Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr: "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig zu warten." (§ 9 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung). An unübersichtlichen und stark unfallgefährdeten Stellen können Blinker zur Verdeutlichung eingesetzt werden. Diese Hilfssignale dürfen nur sparsam verwendet werden. Nur so wird der Warneffekt des gelben Blinklichts nicht durch zu häufige Anwendung abgenutzt. An der Lichtsignalanlage Mainzer Landstraße/ Schwalbacher Straße ereignete sich in den vergangenen drei Jahren kein Unfall mit der beschriebenen Problematik. Auch ist der Kreuzungsbereich übersichtlich und die Fuß Gehenden zu erkennen, wenn diese die Straße überqueren. Aus den genannten Grünen kann der Anregung nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. Juni 2018STST 1119Optimierung der Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher StraßeStellungnahme
- 12. Juli 2018OFOF 670/1Schutz für Fußgänger: Blinklicht für die Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher StraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 14. August 2018OMOM 3539Schutz für Fußgänger: Blinklicht für die Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher StraßeDirektanregung
- 16. November 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 22 WochenSTST 2148Schutz für Fußgänger: Blinklicht für die Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab