Gefährdung von zu Fuß Gehenden im Bereich Neue Mainzer Straße/Kaiserstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.11.2019, ST 2112
Betreff: Gefährdung von zu Fuß Gehenden im Bereich Neue Mainzer Straße/Kaiserstraße Die Neue Mainzer Straße ist eine der Hauptverkehrsadern der Stadt Frankfurt am Main. In Höhe der Kaiserstraße ist sie vierspurig in Fahrtrichtung Norden befahrbar und beidseitig mit einem absoluten Haltverbot versehen. Teilweise kommt es vor, dass die äußeren Fahrspuren auf der Neuen Mainzer beidseitig durch haltende Fahrzeuge blockiert sind. Zeitweise sind nur zwei von vier Fahrspuren befahrbar. Infolgedessen kann der motorisierte Verkehr im signalisierten Kreuzungsbereich nicht immer in jedem Signalumlauf ungehindert abfließen. Zusätzlich behindern einfahrende Fahrzeuge den querenden Fußgänger- und Radverkehr. Fahrzeugführende missachten Absatz 1 der Vorschrift des § 11 Straßenverkehrs-Ordnung und nehmen in Kauf, dass sie Fußgänger- und Radfahrerfurten zustellen ("Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste."). Dem Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmender lässt sich mit verkehrstechnischen Mitteln nicht abhelfen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 26. Mai 2019OFOF 972/1Gefährdung von zu Fuß Gehenden im Bereich Neue Mainzer Straße/KaiserstraßeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 18. Juni 2019OAOA 419Gefährdung von zu Fuß Gehenden im Bereich Neue Mainzer Straße/KaiserstraßeAnregung
- 18. November 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 25 WochenSTST 2112Gefährdung von zu Fuß Gehenden im Bereich Neue Mainzer Straße/KaiserstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab