Straßeneinmündung kenntlich machen
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Anregung zur Kennzeichnung einer Straßeneinmündung. Der Magistrat lehnt die Anregung ab, da die Straßenverkehrsbehörde nur bei zwingender Notwendigkeit Verkehrszeichen anordnen darf. Die Örtlichkeit weist keine objektive Gefahrenlage auf.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Straßenverkehrsbehörde darf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Bei der genannten Örtlichkeit handelt es sich um eine Anliegerstraße innerhalb einer Tempo- 30-Zone, in der (sofern durch Verkehrszeichen nicht anders geregelt) an jeder Kreuzung oder Einmündung Rechts-vor-Links gilt, sowie deren Nebenstraße (Sackgasse). Die mit zusätzlichen Sperrflächen freigehaltenen Sichtbeziehungen sind gut, die Örtlichkeit von 2016 bis 2023 vollständig frei von polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfällen mit Personenschaden, eine sonstige objektive Gefahrenlage nicht erkennbar.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. Juni 2024OFOF 316/15Straßeneinmündung kenntlich machenOrtsbeiratsantrag · BFF
- 5. Juli 2024OMOM 5761Straßeneinmündung kenntlich machenDirektanregung
- 6. Dezember 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 2096Straßeneinmündung kenntlich machenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab