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VDM - Altlast im Naturschutzgebiet Riedwiese

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu der Anfrage wurde die für die Überwachung der ehemaligen Werksdeponie zuständige Behörde beim Regierungspräsidium Darmstadt um Auskunft gebeten. Die folgenden Ausführungen beruhen auf der zugehörigen Stellungnahme vom 21.09.2023. Im Fachinformationssystem Altflächen und Grundwasserschadensfälle (FIS AG) des Landes Hessen trägt die ehemalige Werksdeponie den Status "Nachsorge". Die ehemalige Deponie wurde mit einem qualifizierten Abdichtungssystem versehen und unterliegt nun der Nachsorge in Form von Kontrollen und der Überwachung möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser. Eine formale Einstufung als "Altlast" und die damit verbundene Notwendigkeit zu weiteren bodenschutzrechtlichen Maßnahmen ist nicht mehr gegeben. Zu Frage Nr. 1: Die ehemalige Deponie besitzt keine Spundwandumschließung. Aufgrund der komplexen Struktur des Untergrundes ist die von Ende der 1980er /Anfang der 1990er Jahren stammende Planung hierzu verworfen worden. Alternativ wurde die örtlich natürlich vorkommende Auelehmschicht im Bereich von früheren Bombentrichtern ertüchtigt. Der Deponiekörper selbst wurde im Flankenbereich mit einem mineralischen Dichtungselement, der Plateaubereich mit einer Kombination von Kunststoffdichtungsbahn und mineralischen Dichtungselementen versehen. Zu Frage Nr. 2: Das im Bereich des Deponiekörpers anfallende Oberflächenwasser wird über ein Entwässerungssystem gefasst und in die Randgräben abgegeben und abgeleitet. Es besteht keine Veranlassung dazu, Wasserproben aus den die Deponie umgebenden Wassergräben zu untersuchen, da hier einzig Oberflächenwasser abgleitet wird. Ebenso liegt kein Grund vor, die Wassergräben im angrenzenden Naturschutzgebiet und dem Landschaftsschutzgebiet sowie den Urselbach als nächsten Vorfluter zu untersuchen. Die Überwachung möglicher Auswirkungen der Deponie auf das Grundwasser wird über ein Monitoringprogramm realisiert. Dabei werden sowohl oberstromig als auch unterstromig gelegene Grundwassermessstellen im Randbereich der Deponie überwacht. Es zeigten sich bis heute für die Überwachungsparameter keine Gehalte, die eine Maßnahmenrelevanz aufzeigen würden. Zu Frage Nr. 3: Während der Betriebszeit der ehemaligen Vereinigten Deutschen Metallwerke (VDM) auf der Fläche des heutigen Mertonviertels sind betriebliche Reststoffe der Metallproduktion zur Ablagerung gekommen. Nach der Stilllegung des Werkes Anfang der 1980er Jahre wurde Bauschutt aus dem Abriss der Werksgebäude eingelagert. Bedingt durch die Sanierungsnotwendigkeit für die an die Deponie angrenzenden Flächen des ehemaligen VDM-Geländes ergab sich der Entsorgungsbedarf für Sanierungsböden. Durch Bescheid vom 16.08.1995 wurde der Weiterbetrieb der Deponie für die Ablagerung entsprechender Aushubmassen, z.B. auch schlackehaltiger Böden, genehmigt. Zu Frage Nr. 4: Der Weiterbetrieb der ehem. VDM-Werksdeponie wurde auf Basis des § 16 Hessisches Abfallgesetz mit Bescheid vom 18.04.1972 genehmigt. Genehmigungsbehörde war das Regierungspräsidium Darmstadt. Das Naturschutzgebiet "Riedwiesen bei Niederursel" wurde mit Verordnung vom 24.05.1983 ausgewiesen (StAnz. 23/1983 S. 1192). Die Gebietsausweisung umfasst dabei nicht die Flächen der Deponie. Die Anlage der Deponie und die Genehmigung des Weiterbetriebs sind zeitlich deutlich früher zu verorten. Dies vorausgeschickt, bedurfte es keiner Genehmigung zur Anlage einer Deponie aus Gründen der Lage im Naturschutzgebiet. Zu Frage Nr. 5: Die eigentlichen Bestandteile des Oberflächenabdichtungssystems werden keiner physischen Kontrolle unterzogen, d.h. es erfolgen keine Aufgrabungen, um etwa die Kunststoffdichtungsbahn in Augenschein zu nehmen. Im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen in der laufenden Nachsorgephase für die Deponie erfolgen Setzungsmessungen und jährliche Sichtkontrollen der Deponieoberfläche auf Unversehrtheit und Betriebstüchtigkeit der Entwässerungseinrichtungen. In Abhängigkeit des Bedarfs erfolgen Unterhaltungsmaßnahmen (z.B. Freischnitt der Entwässerungsgräben von Bewuchs; Verschluss von Rissen in der Rekultivierungsschicht; Vergrämung von Kaninchen). Es ist davon auszugehen, dass es bedingt durch das vorhandene Abdichtungs- und Entwässerungssystem zu keinem nennenswerten Eintrag von Oberflächenwasser in den Deponiekörper kommt. Zu Frage Nr. 6: Die ehemalige Deponie wurde den behördlichen Anforderungen entsprechend mit einem Abdichtungssystem ausgestattet. Mögliche Umweltauswirkungen (hier: nachteilige Beeinflussung des Grundwassers) sind durch diese Sicherung des Ablagerungskörpers weitgehend ausgeschlossen. Losgelöst davon wäre es bei einer entsprechenden finanziellen Ausstattung heute technisch möglich, das vorhandene Deponat nach seinen unterschiedlichen Bestandteilen zu trennen und einer Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. Unter Berücksichtigung des erreichten Status Quo, der vorliegenden Überwachungs- und Untersuchungsergebnisse aus der Sicherung der ehemaligen Deponie und den Ergebnissen des Monitorings im Rahmen der Deponienachsorge lässt sich keine umweltrechtliche Notwendigkeit zu einem Rückbau erkennen. Auch ist die Frage zu einer Auflösung der Deponie im bisherigen Verfahrenslauf als mögliche Variante bereits betrachtet worden. Nicht zuletzt aus Gründen der Nachhaltigkeit ist an dem Standort festgehalten und der Ausführung einer Abdichtungsmaßnahme der Vorzug gegeben worden. Zu Frage Nr. 7: Auf die Antwort zur Frage 6 wird verwiesen.

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