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Errichtung von Fußgängerüberwegen an der Kreuzung Lindenring/Kurhessenstraße

Vorlagentyp: STMagistrat
15 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Idee
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Zusammenfassung

Der Magistrat hat entschieden, dass die Errichtung von Fußgängerüberwegen an der Kreuzung Lindenring/Kurhessenstraße nicht notwendig ist, da in einer Tempo-30-Zone solche Überwege entbehrlich sind. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren, was im kommenden Jahr durch eine Sanierung der Kurhessenstraße weiter verbessert werden soll.

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Stellungnahme des Magistrats

Die Voraussetzungen zur Errichtung eines Fußgängerüberweges sind in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) geregelt. Demzufolge sind in einer Tempo-30-Zone Fußgängerüberwege entbehrlich. Es liegt keine Veranlassung vor, in dem genannten Bereich von der Regel abzuweichen, zumal es die Intention des Ortsbeirates ist, hier lediglich die Geschwindigkeit der motorisierten Verkehrsteilnehmenden zu reduzieren. Dazu sind Fußgängerüberwege jedoch nicht vorgesehen. Die Erhöhung der Kreuzung Lindenring/Kurhessenstraße hat zum Ziel, die Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren. Was die vom Ortsbeirat bemängelte Qualität der Erhöhung angeht, so wird diese im kommenden Jahr im Zuge der grundhaften Sanierung der Kurhessenstraße erneuert.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 13. August 2020OFOF 838/9Einrichtung von Fußgängerüberwegen an der Kreuzung Lindenring/KurhessenstraßeOrtsbeiratsantrag · FDP
  2. 27. August 2020OMOM 6462Einrichtung von Fußgängerüberwegen an der Kreuzung Lindenring/KurhessenstraßeDirektanregung
  3. 23. November 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    STST 2033Errichtung von Fußgängerüberwegen an der Kreuzung Lindenring/Kurhessenstraße
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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