Kostenloses Leitungswasser
Zusammenfassung
Der Magistrat hat auf die Anregung zur kostenlosen Abgabe von Leitungswasser reagiert und erklärt, dass im Hessischen Gaststättengesetz keine rechtliche Grundlage für eine solche Verpflichtung vorhanden ist. Dies stellt einen Eingriff in die Gewerbefreiheit dar, weshalb der Vorschlag nicht umgesetzt werden kann.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der hessische Gesetzgeber hat im Jahr 2012 von der im Rahmen der Förderalismusreform 2006 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das bis dahin geltende (Bundes-) Gaststättengesetz abzulösen. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes am 01.07.2012 ist die gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht für jeglichen Ausschank in Hessen vollständig entfallen.
Im Rahmen der Evaluation des hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) im Jahre 2017 hat sich die erfolgte Deregulierung weiter verfestigt. Der ersatzlose Wegfall von Gaststättenerlaubnissen wurde vom Gesetzgeber als zielführend bewertet.
§ 11 Absatz HGastG trifft abschließend Regelungen zur Art der Getränkeabgabe in Verbindung mit deren Preisgestaltung, und zwar in Form der aus dem Bundesgaststättenrecht textgleich übernommen Pflicht (§ 6 GastG) bei Alkoholausschank mindestens ein nicht-alkoholisches Getränk preisgleich oder günstiger anzubieten.
Eine rechtliche Grundlage für die gewünschte Verpflichtung zur kostenlosen Leitungswasser-abgabe an Gäste, die zweifelsfrei einen Eingriff in die Gewerbefreiheit nach Art. 12 GG darstellt, ist im geltenden Hessischen Gaststättengesetz nicht vorhanden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. August 2022OFOF 573/1Kostenloses LeitungswasserOrtsbeiratsantrag · SPD
- 6. September 2022OMOM 2630Kostenloses LeitungswasserDirektanregung
- 2. Oktober 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 58 WochenSTST 1999Kostenloses LeitungswasserStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab