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Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne

Vorlagentyp: STMagistrat
21 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Stellungnahme des Magistrats vom 22.09.2017, ST 1920

Betreff: Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne Zu Frage 1: Die Aussagen im Maßnahmenplan zur Fortführung der Nutzung vorhandener Kleingärten bezieht sich nur auf die Nutzung legaler Kleingärten, also Gärten mit behördlicher Genehmigung, die meist schon vor der Ausweisung als Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet erfolgt ist und zwar ist die Fortführung der Nutzung vorhandener Kleingärten zusätzlich unter den Vorbehalt "nach den Vorgaben der Naturschutzgebiet-Verordnung" gestellt. Die NSG-VO sagt dazu aus: ausgenommen von den Verboten des § 3 der NSG-VO sind u.a. "die bei In-Kraft-Treten der Verordnung rechtmäßige gärtnerische Nutzung von Grundstücken im bisherigen Umfang und der bisherigen Art." Alle kleingärtnerischen Nutzungen, die eine solche Genehmigung nicht haben, sind demzufolge ungenehmigte und nach der NSG-VO nicht genehmigungsfähige Nutzungen, die gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.2007 (§ 2171) zu beseitigen sind. Darüber hinaus ist die Untere Naturschutzbehörde nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Landschaftsschutzverordnung verpflichtet, Natureingriffe, die ohne die erforderliche bau-, landschaftsschutz- oder naturschutzrechtlichen Genehmigungen entstanden sind, zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherstellen zu lassen. Die Pflege von Streuobstwiesen ist nicht an die kleingärtnerische Nutzung einer Fläche gebunden. Jeder Eigentümer einer Fläche mit Streuobstbestand kann weiterhin seine Obstbäume pflegen und im Naturschutzgebiet die Fläche unter den Obstbäumen pflegen, wenn er diese Pflege im Sinne der Vorgaben des Pflegeplanes bzw. Maßnahmenplanes durchführt. Zu Frage 2: Siehe Ausführungen zu Frage

  1. Auf den Maßnahmenplan wurde nicht hingewiesen, weil eine ungenehmigte Nutzung einer Fläche als Kleingarten auch durch die Pflege eines Obstbaumes oder Beseitigung von Brombeerverbuschung auf dem Grundstück nicht legalisiert wird. In Bezug auf die beanstandete mangelnde Pflege infolge von Nutzungsaufgabe eines Kleingartens ist anzumerken, dass die Pflege von Obstbäumen und Wiesen auch weiterhin möglich und sinnvoll ist. Die Beseitigung der Baulichkeiten muss nicht automatisch die komplette Nutzungsaufgabe bedeuten. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist dennoch anwendbar, weil die Flächen des Naturschutzgebietes von der Landschaftsschutzverordnung nicht ausgenommen sind. Zu Frage 3: Die zu vermeidende Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Naturschutzgebiet wird durch die Vorgaben des Maßnahmenplanes zur Pflege, beispielsweise auch der Streuobstbestände, geregelt. Wie im Maßnahmenplan unter Punkt 2.2 dargelegt wird, ist für das lokale Gebietsmanagement mit der Umsetzung der nach diesem Plan festgeschriebenen Maßnahmen Hessen-Forst, Forstamt Groß-Gerau zuständig. Die Stadt Frankfurt am Main unterstützt das Forstamt Groß-Gerau dahingehend, dass städtische Streuobstwiesen an interessierte Bürgerinnen und Bürger verpachtet werden, die dann die Pflege im Sinne des Maßnahmenplanes durchführen. Im Übrigen stehen für die Pflege der Naturschutzgebiete nur begrenzt Mittel beim Regierungspräsidium Darmstadt zur Verfügung. Jährlich wird in einer Pflegeplanbesprechung darüber informiert, welche Maßnahmen in den einzelnen Naturschutzgebieten vorgesehen sind. Für die Streuobstwiesen im NSG Schwanheimer Düne ist für das Jahr 2017 die Pflege von 50 Obstbäumen vorgesehen und die Neuanpflanzung von bis zu 25 Hochstämmen. Zu Frage 4: Wenn es sich um städtische Flurstücke handelt, steht im Pachtvertrag, dass die Bäume zu pflegen sind. Bei privaten Grundstücksflächen hat der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main keine Möglichkeit auf die Pflege der Bäume einzuwirken. Zu Frage 5: Bei Privatgrundstücken muss diese Frage privatrechtlich geklärt werden. Wenn der Brombeerbewuchs von städtischen Grundstücken ausgeht, ist ein entsprechender Rückschnitt durch das jeweils zuständige grundstücksverwaltende Amt zu regeln.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. April 2017VV 429Schwanheimer Unterfeld - Bebauungspläne für FreizeitgärtenAnfrage
  2. 5. Mai 2017OFOF 415/6Naturschutzgebiet Schwanheimer DüneOrtsbeiratsantrag · SPD
  3. 13. Juni 2017VV 481Naturschutzgebiet Schwanheimer DüneAnfrage
  4. 22. September 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 Wochen
    STST 1920Naturschutzgebiet Schwanheimer Düne
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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