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Bebauung ehemaliges Südmilch-Gelände

Vorlagentyp: STMagistrat

Zusammenfassung

Der Magistrat hat auf die Anfrage des Ortsbeirats zur Bebauung des ehemaligen Südmilch-Geländes geantwortet. Es wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück im Privatbesitz ist und eine Wohnnutzung sowie eine Kindertagesstätte grundsätzlich zulässig wären. Der Magistrat betont die Möglichkeit, durch einen Bebauungsplan Einfluss auf die Art der Nutzung zu nehmen.

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Stellungnahme des Magistrats

Zu Ziffer 1.: Das in der Anfrage des Ortsbeirats angesprochene Grundstück steht im Eigentum von Privatpersonen. Eine Veröffentlichung der Namen ist aufgrund bestehender Datenschutzbestimmungen nicht zulässig. Zu den Ziffern 2. und 3: Der auf dem Gelände vorhandene Schornstein steht nicht unter Denkmalschutz. Zu Ziffer 4.: Das Areal befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Art der Nutzung entspricht vorliegend in etwa einem allgemeinen Wohngebiet (WA) und in Teilen eventuell einem Mischgebiet (MI). Eine Wohnnutzung sowie eine Kindertagesstätte wären daher zulässig. Im Blockinnern ist nur eine niedrigere Bebauung als am Blockrand möglich und lediglich in offener Bauweise. Zu Ziffern 5. und 6.: Auf die Art der Nutzung kann grundsätzlich durch Aufstellung eines Bebauungsplans Einfluss genommen werden. Außerdem sind im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens auch Festsetzungen zum geförderten Wohnraum möglich. Unabhängig davon hat der Magistrat bei bisher erfolgten Bauberatungen zu dem Areal auch bereits auf die Möglichkeit des geförderten Wohnungsbaus verwiesen. Zu Ziffer 7.: Eine Rechtsgrundlage, den Bau einer Kindertagesstätte zu fordern, besteht nicht. Im Rahmen der Bauberatung könnte lediglich auf die Möglichkeit einer Kindertagesstätte hingewiesen und dazu beraten werden. Zu Ziffer 8.: Eine Quartiersgarage wäre nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens durchzusetzen. Zudem wird sich aus der Stellplatzsatzung für die Nutzung des Grundstückes ein Stellplatzbedarf ergeben, der nur mit Mühe auf dem Grundstück abzubilden ist. Die Schaffung weiterer eventuell öffentlicher Stellplätze wäre vermutlich aufwändig, zum Beispiel über eine zweigeschossige Tiefgarage herzustellen, deren wirtschaftliche Betreibbarkeit zu prüfen wäre. Zu Ziffer 9.: Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Erhaltungssatzungen E 42 (Nordend II) und E 56 (Nordend-Süd). Das der Stadt Frankfurt aus diesem Grund zustehende Vorkaufsrecht würde nur im Falle einer Veräußerung der Fläche durch die bisherigen Eigentümer greifen. Ob eine solche Veräußerungsabsicht besteht, ist dem Magistrat nicht bekannt. Die ABG Frankfurt Holding ist jedoch ständig am Erwerb von Grundstücken interessiert und bereit, mit den Eigentümern des genannten Grundstücks diesbezüglich Kontakt aufzunehmen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab

Der Weg dieser Vorlage

Am 27. September 2021 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf OM 280 — Direktanregung vom 10. Juni 2021.

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