Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Nonnenpfades in die Offenbacher Landstraße und zusätzliche Absicherung desselben
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.12.2013, ST 1728
Betreff: Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Nonnenpfades in die Offenbacher Landstraße und zusätzliche Absicherung desselben Der Magistrat sieht die vorgeschlagenen Grenzmarkierungen für entbehrlich an, nachdem die Parkordnung im angesprochenen Bereich entsprechend § 12 Absatz 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (Haltverbot im Kurvenbereich bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten) sowie des zusätzlich angebrachten absoluten Haltverbots auf den weiteren 15-20 Metern deutlich geregelt ist. Vor dem Hintergrund der angesprochenen Problematik im Einmündungsbereich Nonnenpfad / Offenbacher Landstraße werden in diesem Bereich jedoch verstärkte Kontrollen durch die Stadtpolizei-Verkehrssicherheit stattfinden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. August 2013OFOF 651/5Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Nonnenpfades in die Offenbacher Landstraße und zusätzliche Absicherung derselbenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 29. August 2013OMOM 2413Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Nonnenpfades in die Offenbacher Landstraße und zusätzliche Absicherung desselbenDirektanregung
- 16. Dezember 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1728Grenzmarkierung im Einmündungsbereich des Nonnenpfades in die Offenbacher Landstraße und zusätzliche Absicherung desselbenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab