Haltverbot gegen Telefonstörungen
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2018, ST 171
Betreff: Haltverbot gegen Telefonstörungen Das Parken auf dem Gehweg ist nur dort erlaubt, wo es durch Beschilderung ausgewiesen ist (Verkehrszeichen 315- 50-88 Straßenverkehrs-Ordnung). An der vom Ortsbeirat genannten Örtlichkeit ist das Gehwegparken erst hinter dem Verteilerkasten vorgesehen. Es handelt sich demnach um ein bewusstes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden. Eine Haltverbotsbeschilderung würde hier auch nicht abhelfen, da sich das Haltverbot immer auf die Fahrbahn bezieht, nicht auf den Gehweg.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. November 2017OFOF 231/7Halteverbot gegen TelefonstörungenOrtsbeiratsantrag · REP
- 28. November 2017OMOM 2461Halteverbot gegen TelefonstörungenDirektanregung
- 5. Februar 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 171Haltverbot gegen TelefonstörungenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab