Beseitigung Verkehrszeichen "Ende Tempo-30-Zone" auf der Straße Alt Fechenheim
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Alt-Fechenheim — 10 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 23.10.2026.
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- Versetzung der Litfaßsäule an der Haltestelle „Alt-Fechenheim“14.09.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Parkplätze Nähe Kleedreieck bewahren28.08.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
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Stellungnahme des Magistrats vom 23.11.2015, ST 1657
Betreff: Beseitigung Verkehrszeichen "Ende Tempo-30-Zone" auf der Straße Alt Fechenheim Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen grundsätzlich entbehrlich. Hiervon wird in der Regel nur abgewichen, wenn ein besonderer Bedarf besteht oder dieser bei entsprechenden Verkehrsmengen auf Schulwegen hierdurch gerechtfertigt ist. Der angesprochene Fußgängerüberweg in Höhe Alt-Fechenheim 69 ist jedoch nicht Bestandteil eines Schulweges und kann somit nicht in die dortige Tempo-30-Zone integriert werden. Eine Versetzung des Verkehrszeichens (VZ) 274.2 StVO über den Fußgängerüberweg hinaus ist somit nicht möglich. Um gleichwohl den Intentionen der Anregung zu entsprechen, wird der Magistrat veranlassen, dass das Verkehrszeichen VZ 274.2 StVO unmittelbar vor den Fußgängerüberweg versetzt wird.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. August 2015OFOF 343/11Beseitigung Verkehrszeichen .Ende Tempo 30 Zone. auf der Straße Alt-FechenheimOrtsbeiratsantrag · SPD
- 7. September 2015OMOM 4381Beseitigung Verkehrszeichen „Ende Tempo30Zone“ auf der Straße Alt-FechenheimDirektanregung
- 23. November 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 1657Beseitigung Verkehrszeichen "Ende Tempo-30-Zone" auf der Straße Alt FechenheimStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab