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Warnschild am Abzweig L 3008/Niedereschbacher Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat kann dieser Anregung nicht entsprechen. Gefahrzeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch aufmerksame Verkehrsteilnehmende eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können und auch nicht mit ihr rechnen müssen. Insbesondere das Verkehrszeichen (VZ) 133 ("Fußgänger") ist nur dort anzuordnen, wo der Fußverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird. Auch das VZ 138 ("Radfahrer") ist nur dort anzuordnen, wo der Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird. Eine objektive Gefahrensituation ist ungeachtet dessen an der genannten Örtlichkeit auch nicht belegbar: Von 2016 bis 2023 ereignete sich im gesamten Kreuzungsbereich kein polizeilich aufgenommener Verkehrsunfall mit Personenschaden und Radverkehrsbeteiligung. Mit Fußverkehrsbeteiligung ist im selben Zeitraum ein Verkehrsunfall aktenkundig, der sich allerdings nicht im Bereich des signalisierten Rechtsabbiegers ereignet hat.

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