Beseitigung der unzumutbaren Wohnverhältnisse für Mieter des Hauses Friedberger Landstraße Nr. 98 und Nachbarn
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2014, ST 1619
Betreff: Beseitigung der unzumutbaren Wohnverhältnisse für Mieter des Hauses Friedberger Landstraße Nr. 98 und Nachbarn Bei der Auflösung von Mietverhältnissen mit dem Ziel, ein Gebäude leer zu ziehen, handelt es sich nicht um durch das öffentliche Recht geregelte, sondern vielmehr um zivilrechtliche Vorgänge im Rahmen der Mietvertragsverhältnisse. Der Magistrat verfügt in solchen Fällen grundsätzlich über keinen rechtlichen Ansatzpunkt für eine Einflussnahme, um für die Altmieterinnen und -mieter den Verbleib in ihren Wohnungen zu sichern. Diesen stehen alleine die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Unabhängig davon, ob damit das Ziel der Entmietung eines Wohnhauses verfolgt wird, stellt jedoch die Überbelegung von Wohnungen oder die ungenehmigte Umwandlung in Arbeiterunterkünfte einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen dar, deren Einhaltung vom Magistrat durchzusetzen ist. Gleiches gilt für Fälle, in denen wesentliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Wohnhäusern nicht durchgeführt werden, im Rahmen von Sanierungsarbeiten schwerwiegende vermeidbare Beeinträchtigungen für verbleibende Mieter/-innen eintreten, eine Gefahr auf Grund baulicher Mängel besteht oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung berührt wird. Diese Aufgaben nimmt der Magistrat durch verschiedene Fachämter wie z.B. Bauaufsicht, Amt für Wohnungswesen und Ordnungsamt wahr. Soweit in einem Fall mehrere Ämter in ihren Aufgaben angesprochen sind, erfolgt zwischen diesen eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit. Sollten in diesem Zusammenhang Hinweise auf kriminelle Handlungen oder Steuervergehen zutage treten, werden die zuständigen Verfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerbehörden) hiervon informiert. Die umfassende Aufdeckung und Beendigung möglicherweise mafiöser Strukturen im Sinne organisierter Kriminalität ist jedoch originäre Aufgabe der oben genannten Verfolgungsbehörden, der Magistrat kann hier nur - wie beschrieben - unterstützend tätig werden. Soweit es die vom Ortsbeirat konkret angesprochene Liegenschaft Friedberger Landstraße 98 betrifft, erfolgten sowohl durch Amt für Wohnungswesen, Ordnungsamt und Denkmalamt - z.T. gemeinschaftlich - Ortstermine, die keineswegs zu untauglichen Ermittlungsergebnissen führten. Vielmehr wurden in deren Folge, soweit feststellbar, in mehreren betroffenen Wohnungen die Bewohnerzahlen reduziert. Ebenso hat der Vermieter die Beseitigung der in einigen Wohnungen festgestellten Mängel zugesagt. Am 18.11.2014 wurde in dem Gebäude eine richterlich angeordnete Durchsuchung durchgeführt. Hierbei wurden in drei Wohnungen Überbelegungen festgestellt. Es waren insgesamt 14 Räumungsverfügungen (mit einer Räumungsfrist von zwei Wochen) zu erlassen. Die Wohnungs- und Gebäudemängel waren inzwischen behoben worden. Der Magistrat - Amt für Wohnungswesen - wird die Entwicklung im Wohnhaus auch weiterhin aufmerksam verfolgen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. August 2014OFOF 650/3Beseitigung der unzumutbaren Wohnverhältnisse für Mieter des Hauses Friedberger Landstraße Nr..98 und NachbarnOrtsbeiratsantrag · CDU
- 11. September 2014OMOM 3447Beseitigung der unzumutbaren Wohnverhältnisse für Mieter des Hauses Friedberger Landstraße Nr. 98 und NachbarnDirektanregung
- 22. Dezember 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1619Beseitigung der unzumutbaren Wohnverhältnisse für Mieter des Hauses Friedberger Landstraße Nr. 98 und NachbarnStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab