Sossenheim: Beidseitige Parkplatzmarkierung in der Otto-Brenner-Straße vornehmen
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Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, die bestehende Parkordnung in der Otto-Brenner-Straße beizubehalten, da die Fahrbahnbreite für beidseitiges Parken nicht ausreicht. Eine Überbeschilderung wird abgelehnt, um die Klarheit der Verkehrssituation zu gewährleisten.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Bereits im Jahr 2011 wurden entsprechende Markierungen aufgebracht und Beschilderungen aufgestellt. Diese Verdeutlichung war notwendig, da die Fahrbahnbreite für beidseitiges Parken nicht ausreicht.
Abbildung 1: Parkordnung in der Otto-Brenner-Straße Beispiel 1
Abbildung 2: Parkordnung in der Otto-Brenner-Straße Beispiel 1
Die mit Markierungen und Beschilderungen konkretisierte Parkordnung ist ausreichend. Bereits in der Stellungnahme des Magistrats vom 11.09.2015, ST 1314, wurde auf das Verbot der Überbeschilderung (vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 39 StVO (Verkehrszeichen)) hingewiesen.
Aus diesen Gründen lehnt der Magistrat weitere Beschilderungen und/oder Markierungen ab.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. März 2024OFOF 1002/6Sossenheim: Beidseitige Parkplatzmarkierung in der Otto-Brenner-Straße vornehmenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 16. April 2024OMOM 5359Sossenheim: Beidseitige Parkplatzmarkierung in der Otto-Brenner-Straße vornehmenDirektanregung
- 26. August 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 1594Sossenheim: Beidseitige Parkplatzmarkierung in der Otto-Brenner-Straße vornehmenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab