Tempo 30 in der Lurgiallee
Stellungnahme des Magistrats
Die Regelgeschwindigkeit von Haupterschließungsstraßen liegt gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei 50 km/h. Nur vor sicherheitsempfindlichen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen; Kindertagesstätten, etc. kann geprüft werden, ob die Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der StVO und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), welche die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Beurteilungsmaßstab für die Anordnung wie auch die gegebenenfalls vorzunehmende Aufhebung ist dabei insbesondere § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO. Hintergrund für diese strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen (VZ) des Verordnungsgebers war, dass die "übermäßige Beschilderung im Straßenverkehr zu einer allgemeinen Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden sowie zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften" führe. Dies habe "zu einer unerwünschten Abwertung der grundlegenden gesetzlichen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmenden und damit zu einer Minderung der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation sowie der sich daraus ergebenden Verhaltensweise" geführt (vergleiche Begründung des Bundesrats zur 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - 24 StVRÄndV - Drucksache 374/97, S. 5). Voraussetzung für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist demnach eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmenden) erheblich übersteigt. Für Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen bedeutet dies, dass diese nur noch dann zulässig sind, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass eine Häufung von geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die nicht auf die Missachtung bestehender allgemeiner oder örtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden finden sich in der VwV-StVO zu § 41 StVO. Aufgrund des bisherigen Unfallgeschehens ist zu erwarten, dass die eigenverantwortliche Geschwindigkeitswahl der Verkehrsteilnehmenden im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der StVO nicht zu einer Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfälle führen wird. Es handelt sich um eine gut ausgebaute Straße. Der Ausbauzustand ist der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angemessen. Unfallzahlen, die auf Geschwindigkeit zurückzuführen sind, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass damit Unfälle und Vorfälle gemeint sind, die mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h passiert sind und durch eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu verhindern sind. In Höhe der Einmündung Marie-Curie-Straße kann die Lurgiallee signalisiert überquert werden. In Höhe der Emil-von-Behring-Straße sowie der Sebastian-Kneipp-Straße befindet sich jeweils ein Fußgängerüberweg. Eine Bebauung befindet sich ausschließlich auf der südlichen Seite der Lurgiallee, was das Überqueren dieser nur in seltenen Fällen notwendig macht. Durch die allgemein geltenden straßenverkehrsrechtlichen Grundsätze sowie der weiteren getroffenen Maßnahmen vor Ort ist auch für die Lurgiallee sichergestellt, dass mit einem Verkehrsverhalten zu rechnen ist, welches nicht zu einer konkreten Gefahr für schwächere Verkehrsteilnehmende führt. Auch zu Fuß Gehende sind gemäß der geltenden StVO angehalten, deren Regelungen (zum Beispiel durch Nutzung der Fußgängerüberwege) einzuhalten.