Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen Raum
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2015, ST 1468
Betreff: Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen Raum Sosehr der Magistrat die vorliegende Anregung der Sache nach begrüßt, kann ihr leider aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Bei der angesprochenen Örtlichkeit handelt es sich um einen Fußgängerüberweg (FÜG) nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung und die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen schreiben die Lage und Ausstattung eines FÜG abschließend vor. Eine von diesen Vorgaben abweichende, selbst nur temporäre, Ausstattung eines FÜG wäre regelwidrig und damit unzulässig. Gleichwohl wird der Magistrat jedoch, wie bereits am diesjährigen CSD geschehen, anlassbezogen und regelkonform auch in Zukunft im öffentlichen Verkehrsraum sichtbare öffentlichkeitswirksame Zeichen gegen Homophobie setzen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Juni 2015OFOF 622/1Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen RaumOrtsbeiratsantrag · SPD
- 30. Juni 2015OMOM 4332Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen RaumDirektanregung
- 2. Oktober 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 1468Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen RaumStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab